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§ 5 - Mikrozensusgesetz (MZG)

Artikel 1 G. v. 07.12.2016 BGBl. I S. 2826 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 191
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 29-40 Statistik
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§ 5 Periodizität, Berichtswoche



(1) In jedem Auswahlbezirk werden die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen innerhalb von fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren bis zu viermal erhoben; hierzu werden eine Erstbefragung und Folgebefragungen durchgeführt.

(2) 1Der Mikrozensus wird gleichmäßig über die Kalenderwochen verteilt durchgeführt. 2Die folgenden Angaben werden nur zu ausgewählten Kalenderwochen erhoben:

1.
die Angaben zu Einkommen und Lebensbedingungen nach § 8 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 sowie

2.
die Angaben zu Informations- und Kommunikationstechnologien nach § 9 gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6.

(3) Für die Erhebung ab dem Jahr 2020 gilt zusätzlich Folgendes:

1.
die zu Befragenden werden zu einer bestimmten Kalenderwoche befragt, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist,

2.
die Angaben zum Arbeitsmarkt nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff, Nummer 2 Buchstabe a bis d, Nummer 3 Buchstabe a sowie Nummer 4 werden gemeinsam mit den Angaben zum Kernprogramm nach § 6 Absatz 1 zu bis zu zwei Berichtswochen pro Kalenderjahr, insgesamt jedoch höchstens viermal erhoben.

 
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Zitierungen von § 5 MZG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 MZG Erhebungsmerkmale in Bezug auf die Arbeitsmarktbeteiligung (vom 01.01.2023)
... Gemeinsam mit den Angaben zu § 6 werden, soweit in § 5 Absatz 3 Nummer 2 nichts anderes bestimmt ist, jährlich die Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erhoben: ...
§ 14 MZG Trennung und Löschung von Angaben
... der Betroffenen dürfen für die Durchführung der Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 Angaben zu den Erhebungsmerkmalen aus den vorangegangenen Befragungen verwendet werden. ... sind spätestens nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu vernichten oder zu löschen. (4) Die zur Kennzeichnung ... Ordnungsnummern nach Satz 2 nach Abschluss der Aufbereitung der letzten Folgeerhebung nach § 5 Absatz 1 zu löschen. (5) Vor- und Familienname sowie Gemeinde, ... auch im Haushaltszusammenhang für die Durchführung von Folgebefragungen nach § 5 Absatz 1 verwendet werden. Die Angaben zu den Merkmalen nach Satz 1 dürfen auch als ...
§ 19 MZG Verordnungsermächtigung (vom 27.06.2020)
... benötigt werden, 2. den Beginn der unterjährigen Folgebefragung nach § 5 Absatz 3 Nummer 2 gemeinsam mit der Verringerung des Auswahlsatzes nach § 7 Absatz 6 auf einen späteren ...