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Gesetz zur Neuregelung des Mikrozensus und zur Änderung weiterer Statistikgesetze (MZGNeuRG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und die Arbeitsmarktbeteiligung sowie die Wohnsituation der Haushalte


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 MZG

(gesamter Text siehe Mikrozensusgesetz - MZG)


Artikel 2 Änderung des Informationsgesellschaftsstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 InfoGesStatG § 1, § 2, § 3, § 4

Das Informationsgesellschaftsstatistikgesetz vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3685) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden nach dem Wort „werden" die Wörter „zu Unternehmen und zu Einrichtungen zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit" eingefügt.

2.
In § 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „sowie bei höchstens 12.000 Haushalten und den in diesen Haushalten lebenden Personen" gestrichen.

3.
§ 3 wird aufgehoben.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind:

1.
Name und Anschrift des Unternehmens oder der Einrichtung zur Ausübung freiberuflicher Tätigkeit;

2.
Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen."


Artikel 3 Änderung des Hochschulstatistikgesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Dezember 2016 HStatG § 9

§ 9 des Hochschulstatistikgesetzes vom 2. November 1990 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2016 (BGBl. I S. 342) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„§ 9 Hilfsmerkmale

(1) Hilfsmerkmale sind:

1.
für die Erhebungen nach den §§ 3 bis 6: die Vor- und Familiennamen sowie Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Personen,

2.
für die Erhebung nach § 3 Absatz 1 und 2 sowie § 4 zusätzlich: die Matrikelnummer,

3.
für die Studienverlaufsstatistik nach § 7: Geburtsdatum und die ersten vier Buchstaben des Vornamens der Studierenden, Prüfungsteilnehmenden und Promovierenden.

(2) § 12 Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes findet auf die Hilfsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 keine Anwendung."


Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Hochschulstatistikgesetzes in der vom 14. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten



(1) Artikel 1 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(3) Artikel 3 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2016.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister des Innern

Thomas de Maizière