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Artikel 5 - Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (FamKZustG k.a.Abk.)

Artikel 5 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 FVG § 1, § 3

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
als Oberbehörden:

die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein, das Bundeszentralamt für Steuern und die Generalzolldirektion;".

2.
§ 3 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 FamKZustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamKZustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 FamKZustG Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Das ...
Artikel 11 FamKZustG Inkrafttreten
... der folgenden Absätze am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar ...