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Artikel 8 - Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes (FamKZustG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken


Artikel 8 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 StStatG § 4

§ 4 des Gesetzes über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder den öffentlichen Arbeitgebern" gestrichen.

2.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:

1.
von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, die Staatsangehörigkeit;

2.
von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollendete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitzstaat, die Staatsangehörigkeit;

3.
über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;

4.
über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten Beträge."

3.
Absatz 3 wird aufgehoben.

4.
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.

5.
In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FamKZustG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FamKZustG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 FamKZustG Inkrafttreten
... (2) Die Artikel 5 und 7 treten am 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 8 treten am 1. Januar 2019 in Kraft. (4) Die Artikel 3, 6 und 10 treten am 1. Januar 2022 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 13 BetrRSG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... Gesetz über Steuerstatistiken vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 2 wird wie ...