§
4 des
Gesetzes über Steuerstatistiken vom
11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250, 1409), das zuletzt durch Artikel
4 Absatz 1 des Gesetzes vom
21. November 2016 (BGBl. I S. 2613) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „oder den öffentlichen Arbeitgebern" gestrichen.
- 2.
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Statistik erfasst monatlich für den vorangegangenen Kalendermonat für jeden Kindergeldfall folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- von den Kindergeldempfängern: die Zahl der Kinder, für die Kindergeld gezahlt wird, den Familienstand, den Wohnsitzstaat, die Wohnsitzgemeinde bei inländischen Berechtigten, die Staatsangehörigkeit;
- 2.
- von den Kindern: die Ordnungszahl, das vollendete Lebensjahr am Ende des vorangegangenen Kalendermonats, das Geschlecht, den Wohnsitzstaat, die Staatsangehörigkeit;
- 3.
- über den Zahlungsweg: die Auszahlung durch die Familienkasse, die Einbehaltung zum Zweck der Verrechnung mit Kindergeldrückforderungen, die Auszahlung an andere Personen und Stellen nach § 74 des Einkommensteuergesetzes;
- 4.
- über die Zahlbeträge: die von der Familienkasse gezahlten Beträge."
- 3.
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 4.
- Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 3 und 4.
- 5.
- In dem neuen Absatz 3 werden die Wörter „nach den Absätzen 1 bis 3" durch die Wörter „nach den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214