Die
Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel
3a des Gesetzes vom
28. Juni 2016 (BGBl. I S. 1548) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 42 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden die Wörter „vorbehaltlich der Absätze 3 und 4" durch die Wörter „vorbehaltlich der folgenden Absätze" ersetzt.
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die bisherige Nummer 1 Buchstabe a wird die Nummer 1.
- bb)
- Die bisherige Nummer 1 Buchstabe b wird die Nummer 2.
- cc)
- Die bisherige Nummer 2 wird die Nummer 3.
- c)
- Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
- 1.
- eine Gesamtflugzeit von 40 Flugstunden mit Ultraleichthubschraubern; davon können bis zu 20 Flugstunden durch Flugzeit als verantwortlicher Führer von aerodynamisch gesteuerten Luftsportgeräten und Flugzeugen ersetzt werden, wobei in der Gesamtflugzeit mindestens zehn Flugstunden im Alleinflug enthalten sein müssen, sowie
- 2.
- Starts und Landungen auf verschiedenen Flugplätzen, Außenlandeübungen mit Fluglehrer, mindestens einen Überlandflug mit Fluglehrer über eine Gesamtstrecke von mindestens 150 Kilometern mit Zwischenlandung, eine theoretische und praktische Einweisung zur Beherrschung des Ultraleichthubschraubers in besonderen Flugzuständen sowie eine theoretische und praktische Einweisung in das Verhalten in Notfällen,
- 3.
- bei Bewerbern, die eine Lizenz als Hubschrauberführer besitzen, eine Ausbildung auf Ultraleichthubschraubern in einer genehmigten Ausbildungseinrichtung."
- 2.
- In § 43 Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe „§ 42 Abs. 4 und 5" durch die Wörter „§ 42 Absatz 4 bis 5a" ersetzt.
- 3.
- § 45 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart" die Wörter „aerodynamisch gesteuerte Ultraleichtflugzeuge" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Rechte aus einem Luftfahrerschein mit der eingetragenen Luftsportgeräteart Ultraleichthubschrauber dürfen nur ausgeübt werden, wenn der Inhaber mindestens sechs Flugstunden auf Ultraleichthubschraubern innerhalb der letzten zwölf Monate durchgeführt hat. In den sechs Stunden müssen mindestens sechs Starts und sechs Landungen sowie ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Flugzeit in Begleitung eines Fluglehrers auf einem Ultraleichthubschrauber enthalten sein."
- c)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Die Voraussetzungen nach Absatz 2a können durch eine Befähigungsüberprüfung mit einem dazu anerkannten Prüfer auf einem Ultraleichthubschrauber ersetzt werden."
- 4.
- § 95a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
- „3.
- für die praktische Ausbildung von Führern von Ultraleichthubschraubern eine Gesamtflugzeit von 150 Flugstunden als verantwortlicher Führer von Ultraleichthubschraubern oder Hubschraubern,".
- b)
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
- 5.
- In § 104 Absatz 3 Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Ultraleichtflugzeugen" die Wörter „oder Ultraleichthubschraubern" eingefügt.
- 6.
- In § 108 Absatz 1 Nummer 4 werden nach dem Wort „Rettungsgeräte" die Wörter „oder von Ultraleichthubschraubern" eingefügt.
V. v. 20.08.2008 BGBl. I S. 1742; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
V. v. 11.03.2019 BGBl. I S. 330
Artikel 1 3. FlugfunkVÄndV ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2864 ) geändert worden ist, können als Prüfungen nach § 8 anerkannt werden, wenn die ...
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