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§ 9 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 9 Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers



(1) 1Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Geräte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben wird.

(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. 2Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. 4Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.

(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind.

(4) 1Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit den Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.

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Zitierungen von § 9 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 EMVG Allgemeine Pflichten des Einführers
... nach § 19 beigefügt sind und 4. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (3) Hat der Einführer Kenntnis davon ...
§ 13 EMVG Pflichten des Händlers
... nach § 19 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und 4. der Einführer seine Pflichten nach § ...
§ 14 EMVG Einführer oder Händler als Hersteller
... im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 8 und 9 , wenn er 1. ein Gerät unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke ...
§ 20 EMVG Ortsfeste Anlagen
... vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes ... ist jedoch mindestens Folgendes beizufügen: 1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1, 2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers ... die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1, 2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie 3. Unterlagen, aus denen ...
§ 24 EMVG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
... oder nicht vollständig sind, 4. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 oder des Einführers nach § 12 Absatz 1 fehlen, falsch oder unvollständig ... sind oder 5. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 8, 9 , 11 oder 12 nicht erfüllt ist. (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur ...
§ 33 EMVG Bußgeldvorschriften
... Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 4. entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät eine dort genannte Information ... trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben wird, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einem Gerät eine dort genannte Information beigefügt ... einem Gerät eine dort genannte Information beigefügt ist, 7. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Absatz 3 ... Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Absatz 3 ...