(1) 1Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Geräte beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. 2Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben wird.
(2) 1Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf dem Gerät anzugeben. 2Falls dies aufgrund der Größe oder Art des Gerätes nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder auf den dem Gerät beigefügten Unterlagen angegeben werden. 3Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. 4Bei der Postanschrift handelt es sich um die Anschrift einer zentralen Stelle, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass dem Gerät die Informationen nach §
19 beigefügt sind.
(4) 1Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen auf Papier oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität des Gerätes mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich sind. 2Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. 3Der Hersteller hat auf Verlangen der Bundesnetzagentur bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Risiken mitzuwirken, die mit den Geräten verbunden sind, die er in Verkehr gebracht hat.
§ 20 EMVG Ortsfeste Anlagen ... vorgesehen und im Handel nicht erhältlich ist, muss die Anforderungen der §§ 4, 8 bis 15 und 17 bis 19 nicht erfüllen. Dem Gerät ist jedoch mindestens Folgendes ... ist jedoch mindestens Folgendes beizufügen: 1. die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1, 2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers ... die Kennzeichnung nach § 9 Absatz 1, 2. die Angaben des Herstellers nach § 9 Absatz 2 und des Einführers nach § 12 Absatz 1 sowie 3. Unterlagen, aus denen ...
§ 33 EMVG Bußgeldvorschriften ... Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 4. entgegen § 9 Absatz 1, nicht dafür Sorge trägt, dass ein Gerät eine dort genannte Information ... trägt oder dass eine dort genannte Information angegeben wird, 5. entgegen § 9 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder 2 eine Angabe nicht, nicht richtig, ... nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 6. entgegen § 9 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einem Gerät eine dort genannte Information beigefügt ... einem Gerät eine dort genannte Information beigefügt ist, 7. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 12 Absatz 3 ... Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 8. entgegen § 9 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 12 Absatz 3 ...