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§ 23 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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§ 23 Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist



(1) 1Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass ein Gerät elektromagnetisch nicht verträglich ist, so prüft sie, ob das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. 2Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten.

(2) 1Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass das Gerät die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art und des Risikos angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen dieses Gesetzes herzustellen, oder es zurückzunehmen oder zurückzurufen. 2Die Bundesnetzagentur setzt die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für das Gerät durchgeführt hat, davon in Kenntnis.

(3) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich die Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Geräte erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat.

(4) 1Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 23 Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung des Gerätes auf dem deutschen Markt einzuschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. 2Ist kein Wirtschaftsakteur im Binnenmarkt ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt.

(5) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich eine nach § 23 Absatz 2 festgestellte Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so

1.
trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 4 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind und

2.
1informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung.



 

Zitierungen von § 23 EMVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23 EMVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EMVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 EMVG Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (vom 04.07.2017)
... der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4 , den §§ 24 bis 26 und 29 zu veranlassen; 2. (aufgehoben) 3. auf ...
§ 23 EMVG Maßnahmen der Marktüberwachung bei Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist
... hat. (4) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der nach § 23 Absatz 2 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die ... vornimmt. (5) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich eine nach § 23 Absatz 2 festgestellte Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, ...
§ 24 EMVG Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität
... dafür, dass das Gerät zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 23 Absatz 4 Satz 2 gilt ...
§ 25 EMVG Pflichten der Bundesnetzagentur bei Nichtkonformität von Geräten, mit denen ein Risiko verbunden ist, die sich nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränken
... Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 23 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. ... hat. (2) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 23 Absatz 4, so unterrichtet sie die Europäische Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten ... sind. (3) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 23 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 38 Absatz ... dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. Die Maßnahmen nach § 23 Absatz 4 sind dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. (4) Die ... zu veröffentlichen. (4) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 23 Absatz 4 getroffenen Maßnahmen, wenn die Europäische Kommission nach Artikel 39 Absatz ...
§ 30 EMVG Zwangsgeld
... Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach den §§ 23 , 24, 27 Absatz 1 und 2, § 28 Absatz 2, § 29 und der Anordnungen aufgrund der Verordnung ...
§ 31 EMVG Beiträge, Verordnungsermächtigung
... erhoben werden, 2. der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 23 und 24, soweit nicht bereits Gebühren und Auslagen nach der Besonderen ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... in Euro 1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie für den Bereich des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und des Funkanlagengesetzes (EMVG-FuAG-BGebV)
V. v. 17.10.2017 BGBl. I S. 3576; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage 1 EMVG-FuAG-BGebV (zu § 2 i. V. m. § 1 Nummer 1 und 2) Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz und dem Funkanlagengesetz
... der Auslage 1 Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 und den §§ 23 bis 26 EMVG sowie nach § 23 Absatz 2 und den §§ 24 bis 30 FuAG bei ...

Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG)
G. v. 31.01.2001 BGBl. I S. 170; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
§ 15 FTEG Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (vom 22.12.2016)
... Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen die Befugnisse nach den §§ 23 bis 29 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln zur ...
§ 16 FTEG Gebühren- und Auslagenregelung (vom 22.12.2016)
... im Rahmen der Geräteprüfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 23 bis 24 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, ...