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Abschnitt 1 - Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz (EMVG)

Artikel 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 51 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
Geltung ab 22.12.2016; FNA: 9022-13 Funkrecht
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



(1) Dieses Gesetz gilt für alle Betriebsmittel, die elektromagnetische Störungen verursachen können oder deren Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann.

(2) Die Rechtsvorschriften der Europäischen Union und die nationalen Rechtsvorschriften für die Sicherheit von Betriebsmitteln bleiben unberührt.

(3) Werden in Rechtsvorschriften der Europäischen Union spezifischere Festlegungen für Anforderungen an Betriebsmittel nach den §§ 4 und 5 getroffen, so gelten die entsprechenden Anforderungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht mehr ab dem Datum der Anwendung dieser Rechtsvorschriften.


§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs



(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. 2Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.

(3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:

1.
luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1),

2.
Betriebsmittel, die

a)
aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln in ihrer Umgebung möglich ist, und

b)
unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,

3.
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden,

4.
Betriebsmittel, die

a)
ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder

b)
für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.

(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.




§ 3 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieses Gesetzes

1.
sind „Betriebsmittel" Geräte und ortsfeste Anlagen;

2.
ist „Gerät"

a)
ein für den Endnutzer bestimmtes fertiges Produkt mit einer eigenständigen Funktion, das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,

b)
eine Verbindung von Produkten nach Buchstabe a, die als Funktionseinheit auf dem Markt bereitgestellt werden,

c)
ein Bauteil, das dazu bestimmt ist, vom Endnutzer in ein Gerät eingebaut zu werden und das elektromagnetische Störungen verursachen kann oder dessen Betrieb durch elektromagnetische Störungen beeinträchtigt werden kann,

d)
eine Baugruppe, die aus Bauteilen nach Buchstabe c besteht,

e)
ein serienmäßig vorbereiteter Baukasten, der nach der Montage eine eigenständige Funktion erfüllt und elektromagnetische Störungen verursachen kann, oder

f)
eine bewegliche Anlage; bewegliche Anlage ist eine Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, an verschiedenen Orten betrieben zu werden;

3.
ist „ortsfeste Anlage" eine besondere Verbindung von Geräten oder anderen Einrichtungen zu dem Zweck, auf Dauer an einem vorbestimmten Ort installiert und betrieben zu werden;

4.
ist „elektromagnetische Verträglichkeit" die Fähigkeit eines Betriebsmittels, in seiner elektromagnetischen Umgebung zufriedenstellend zu arbeiten, ohne elektromagnetische Störungen zu verursachen, die für andere in dieser Umgebung vorhandene Betriebsmittel unannehmbar wären;

5.
ist „elektromagnetische Störung" jede elektromagnetische Erscheinung, die die Funktion eines Betriebsmittels beeinträchtigen könnte; eine elektromagnetische Störung kann ein elektromagnetisches Rauschen, ein unerwünschtes Signal oder eine Veränderung des Ausbreitungsmediums selbst sein;

6.
ist „Störfestigkeit" die Fähigkeit eines Betriebsmittels, unter Einfluss einer elektromagnetischen Störung ohne Funktionsbeeinträchtigung zu arbeiten;

7.
ist „elektromagnetische Umgebung" die Summe aller elektromagnetischen Erscheinungen, die an einem bestimmten Ort festgestellt werden kann;

8.
sind „Sicherheitszwecke" Zwecke zum Schutz des menschlichen Lebens oder von Gütern;

9.
ist „Bereitstellen auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Geräts zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

10.
ist „Inverkehrbringen" das erstmalige Bereitstellen eines Gerätes auf dem Markt;

11.
ist „Hersteller" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät herstellt, entwickeln oder herstellen lässt und dieses Gerät unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Handelsmarke vermarktet;

12.
ist „Bevollmächtigter" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;

13.
ist „Einführer" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Gerät aus einem Drittstaat auf dem Markt in Verkehr bringt;

14.
ist „Händler" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die ein Gerät auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

15.
sind „Wirtschaftsakteure" der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler;

16.
ist „Senderbetreiber" derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind;

17.
ist „technische Spezifikation" ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen vorgeschrieben sind, denen ein Betriebsmittel genügen muss;

18.
ist „harmonisierte Norm" eine Norm gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12);

19.
ist „Akkreditierung" die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen;

20.
ist „Konformitätsbewertung" das Verfahren zur Bewertung, ob ein Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt;

21.
ist „notifizierte Stelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten, einschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Inspektionen, durchführt und nach § 21 notifiziert ist;

22.
ist „Rückruf" jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe eines dem Endnutzer bereitgestellten Gerätes zu erwirken;

23.
ist „Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein Gerät, das sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird;

24.
ist „CE-Kennzeichnung" die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass das Gerät den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind;

25.
ist „EU-Konformitätserklärung" eine Erklärung gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2014/30/EU;

26.
sind „Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union" Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten;

27.
ist „Bundesnetzagentur" die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen;

28.
ist „Stand der Technik" der allgemein anerkannte Stand der Technik in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit entsprechend den harmonisierten Normen;

29.
sind „allgemein anerkannte Regeln der Technik" technische Festlegungen für Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, die nach der herrschenden Auffassung der beteiligten Kreise geeignet sind, die elektromagnetische Verträglichkeit zu gewährleisten, und die sich in der Praxis bewährt haben.


§ 4 Grundlegende Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit



Betriebsmittel müssen nach dem Stand der Technik so entworfen und hergestellt sein, dass

1.
die von ihnen verursachten elektromagnetischen Störungen keinen Pegel erreichen, bei dem ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten oder anderen Betriebsmitteln nicht möglich ist;

2.
sie gegen die bei bestimmungsgemäßem Betrieb zu erwartenden elektromagnetischen Störungen hinreichend unempfindlich sind, um ohne unzumutbare Beeinträchtigung bestimmungsgemäß arbeiten zu können.


§ 5 Besondere Anforderungen an die Installation ortsfester Anlagen



Ortsfeste Anlagen müssen zusätzlich zu den Anforderungen des § 4 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik installiert werden.


§ 6 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme



Betriebsmittel dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, weitergegeben und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bestimmungsgemäßer Verwendung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen.


§ 7 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr



(1) Die Bereitstellung von Betriebsmitteln auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, darf nicht aus Gründen verboten werden, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen.

(2) 1Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufstellen und vorführen, wenn er die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. 2Bei Vorführungen sind zusätzlich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zu treffen.