Synopse aller Änderungen des EMVG am 04.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 4. Juli 2017 durch Artikel 3 des FuAGEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EMVG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EMVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2017 geltenden Fassung
EMVG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 27.06.2017 BGBl. I S. 1947
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Auf Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, finden nur die §§ 22 bis 32 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung.

(Text neue Fassung)

(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) 1 Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. 2 Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.

(3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:

1. luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1),

2. Betriebsmittel, die

a) aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln in ihrer Umgebung möglich ist, und

b) unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,

3. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden,

4. Betriebsmittel, die

a) ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder

b) für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.

(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.



§ 7 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr


(1) Die Bereitstellung von Betriebsmitteln auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von Betriebsmitteln, die die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen, darf nicht aus Gründen verboten werden, die mit der elektromagnetischen Verträglichkeit zusammenhängen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Messen und Ausstellungen aufstellen und vorführen, wenn er die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. 2 Bei Vorführungen sind zusätzlich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zu treffen.



(2) 1 Ein Wirtschaftsakteur darf Betriebsmittel, die die Anforderungen dieses Gesetzes nicht erfüllen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufstellen und vorführen, wenn er die Betriebsmittel mit dem Hinweis versieht, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllen. 2 Bei Vorführungen sind zusätzlich geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen zu treffen.

§ 22 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur


(1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr:

1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4, den §§ 24 bis 26 und 29 zu veranlassen;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Geräte im Sinne des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der dort geregelten Anforderungen zu prüfen, und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 und 4 und § 24 zu veranlassen;

3. auf Messen und Ausstellungen aufgestellte und vorgeführte Betriebsmittel auf Einhaltung der Anforderungen des § 7 Absatz 2 sowie Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23a zu veranlassen;



2. (aufgehoben)

3. auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen aufgestellte und vorgeführte Betriebsmittel auf Einhaltung der Anforderungen des § 7 Absatz 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 23a zu veranlassen;

4. ortsfeste Anlagen auf die Übereinstimmung mit den Anforderungen der §§ 4 und 5 zu überprüfen und wenn es Anzeichen gibt, dass sie nicht mit diesen Anforderungen übereinstimmen, die Erfüllung dieser Anforderungen herbeizuführen;

5. Probleme mit der elektromagnetischen Verträglichkeit einschließlich Funkstörungen aufzuklären und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten zu veranlassen;

6. Einzelaufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/30/EU, anderer EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf die elektromagnetische Verträglichkeit gegenüber der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wahrzunehmen;

7. im Bereich der technischen Normung zur elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln in nationalen und internationalen Normungsgremien mitzuarbeiten und diesbezüglich für andere zuständige Bundesbehörden unterstützend tätig zu sein;

8. Vertriebsverbote zu erlassen, die im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekanntgegeben werden dürfen;

9. die Verordnungen nach § 21 Absatz 2, § 27 Absatz 5 und § 31 Absatz 4 dieses Gesetzes zu vollziehen.



§ 23a Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen


vorherige Änderung

(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen oder Ausstellungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen.



(1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass ein Betriebsmittel, das auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt ist oder vorgeführt wird, die Anforderungen des § 7 Absatz 2 nicht erfüllt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um die Übereinstimmung des Betriebsmittels mit den Anforderungen herzustellen.

(2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so veranlasst die Bundesnetzagentur die Außerbetriebnahme des Betriebsmittels.






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