- 1.
- § 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe 㤤 14 und 15" durch die Angabe 㤤 23 bis 29" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 30" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 16" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.
- 3.
- In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „den §§ 23 bis 24" ersetzt.
- 1.
- In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:
- „-
- des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- 3.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- 4.
- In § 6 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- 5.
- In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
- 6.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:" durch die Wörter „die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen." ersetzt.
- b)
- Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.
- 7.
- In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das
Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel
626 Absatz 9 der Verordnung vom
31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel
5 Absatz 9 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), außer Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2016.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Sigmar Gabriel