Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)

G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 (Nr. 61); Geltung ab 22.12.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln
Artikel 2 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln


Artikel 1 ändert mWv. 22. Dezember 2016 EMVG

(gesamter Text siehe Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz - EMVG)

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Artikel 2 Aufhebung und Änderungen von Rechtsvorschriften


Artikel 2 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2016 BGebGEG Artikel 4, TKG § 143, FTEG § 8, § 15, § 16, AnerkV Eingangsformel, § 3, § 4, § 6, § 9, § 12, § 14

(1) Artikel 4 Absatz 119 des Gesetzes zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(2) In § 143 Absatz 3 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, werden die Wörter „oder Gebühren oder Beiträge nach § 17 oder § 19 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)" durch die Wörter „oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung" ersetzt.

(3) Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Januar 2016 (BGBl. I S. 106) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

2.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§§ 14 und 15" durch die Angabe „§§ 23 bis 29" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 16" durch die Angabe „§ 30" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Nummer 10" durch die Angabe „§ 3 Nummer 16" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Angabe „§ 19" durch die Angabe „§ 31" ersetzt.

3.
In § 16 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „§ 14 Absatz 1 bis 5" durch die Wörter „den §§ 23 bis 24" ersetzt.

(4) Die Konformitätsbewertungsstellen-Anerkennungs-Verordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Eingangsformel wird der zweite Spiegelstrich wie folgt gefasst:

„-
des § 21 Absatz 2 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879)".

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

3.
In § 4 Absatz 1 Satz 1 und in Nummer 2 werden jeweils die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

4.
In § 6 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

5.
In § 9 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

6.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „die folgenden Aufgaben wahrzunehmen:" durch die Wörter „die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/30/EU wahrzunehmen." ersetzt.

b)
Die Nummern 1 und 2 werden aufgehoben.

7.
In § 14 Absatz 2 werden die Wörter „in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der jeweils gültigen Fassung" gestrichen.

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Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 3 ändert mWv. 22. Dezember 2016 EMVG

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220), das zuletzt durch Artikel 626 Absatz 9 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, diese wiederum geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), außer Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 21. Dezember 2016.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

Sigmar Gabriel



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