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§ 1 - Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017 (SGB3EntGV 2017 k.a.Abk.)

V. v. 10.12.2016 BGBl. I S. 2893 (Nr. 61); aufgehoben durch § 3 V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3989
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 860-3-26-14 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Pauschalierte Nettoentgelte



Die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017 ergeben sich aus der dieser Verordnung als Anlage 1 beigefügten Tabelle.



 

Zitierungen von § 1 Verordnung über die pauschalierten Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2017

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SGB3EntGV 2017 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB3EntGV 2017 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 SGB3EntGV 2017 (zu § 1) Pauschaliertes Nettoentgelt