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Änderung § 11 Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 23.02.2006

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.02.2006 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.02.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G v 19.02.2006 BGBl. I 334
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Träger (Ritter und Inhaber) der in dem Erlaß vom 27. August 1939 (Reichsgesetzbl. I S. 1553) und den hierzu ergangenen Durchführungsvorschriften bezeichneten höchsten deutschen Kriegsauszeichnungen des ersten Weltkrieges und die Ritter des Sächsischen Militär-Sankt-Heinrichsordens und des Württembergischen Militär-Verdienst-Ordens erhalten einen Ehrensold von monatlich fünfzig Deutsche Mark, wenn sie ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Ausland haben. Das gleiche gilt für Träger anderer in dem Erlaß vom 27. August 1939 aufgeführten Kriegsauszeichnungen, wenn sie Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind und ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

(2) Träger mehrerer dieser Auszeichnungen erhalten nur einen Ehrensold.

(3) Der Ehrensold wird auf andere Bezüge nicht angerechnet und bleibt bei Festsetzung von Unterstützungen jeder Art außer Ansatz.

(4) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Verfahren der Auszahlung des Ehrensoldes.