Artikel 4 - Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (1. BKrFQVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 22. Dezember 2016 GüKGrKabotageV § 20

§ 20 Absatz 2 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 9. März 2015 (BGBl. I S. 243) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Satz 1 wird die Nummer 4 wie folgt gefasst:

„4.
der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung."

2.
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Wird ein Nachweis nach Satz 1 Nummer 4 nicht vorgelegt, so ist die Ausstellung der Fahrerbescheinigung nur nach Maßgabe des § 5 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung zulässig."

2a.
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

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Zitierungen von Artikel 4 Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 1. BKrFQVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. BKrFQVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71
Artikel 2 BKrFQVEV 2020 Änderung der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr
... und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 42), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2920 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 Nummer 4 wird die ...


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