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Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen (AmtsHRLÄndUG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3000 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2016 FVG § 5, § 21

Das Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5a werden vor dem Semikolon die Wörter „sowie die Auswertung dieser Meldungen im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben" eingefügt.

b)
Nach Nummer 5b werden die folgenden Nummern 5c bis 5f eingefügt:

„5c.
bis zum Zeitpunkt der Bereitstellung des Zentralverzeichnisses der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU die automatische Übermittlung von Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung gemäß § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes sowie die Entgegennahme der Informationen im Sinne des § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung und ihre Weiterleitung an die zuständige Landesfinanzbehörde. Ab dem in § 7 Absatz 9 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes genannten Zeitpunkt ist das Verfahren nach Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU anzuwenden;

5d.
die automatische Übermittlung der länderbezogenen Berichte, die dem Bundeszentralamt für Steuern hierzu von den Unternehmen nach § 138a Absatz 6 der Abgabenordnung übermittelt worden sind, an

a)
die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde,

b)
die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der am 27. Januar 2016 unterzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) sowie

c)
die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU;

5e.
die Entgegennahme und Weiterleitung

a)
der länderbezogenen Berichte, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 8aa der Richtlinie 2011/16/EU übersandt wurden, an die zuständigen Landesfinanzbehörden sowie

b)
der länderbezogenen Berichte im Sinne des § 138a Absatz 2 der Abgabenordnung, die dem zentralen Verbindungsbüro von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten der am 27. Januar 2016 unterzeichneten „Mehrseitigen Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte" (BGBl. 2016 II S. 1178, 1179) übermittelt wurden, an die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde;

5f.
die Auswertung der Informationen nach Nummer 5c und die Auswertung der länderbezogenen Berichte nach Nummer 5d im Rahmen der dem Bundeszentralamt für Steuern gesetzlich übertragenen Aufgaben. Auswertungen der Informationen nach Nummer 5c sowie der länderbezogenen Berichte nach Nummer 5d durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleiben hiervon unberührt;".

2.
Dem § 21 wird folgender Absatz 7 angefügt:

„(7) Zur Durchführung der Verpflichtungen des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 7 Absatz 3 bis 5 des EU-Amtshilfegesetzes stellen die zuständigen Landesfinanzbehörden dem Bundeszentralamt für Steuern die erforderlichen Informationen nach Maßgabe der in § 7 Absatz 7 Satz 2 des EU-Amtshilfegesetzes angeführten praktischen Regelungen der Europäischen Kommission zur Verfügung. Hierzu nutzen die Landesfinanzbehörden das Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten der Europäischen Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 5 der Richtlinie 2011/16/EU ab dem Zeitpunkt seiner Bereitstellung."



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 AmtsHRLÄndUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AmtsHRLÄndUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 2 BfBAG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000 ) geändert worden ist, werden die Wörter „die Bundesmonopolverwaltung für ...