Die
FATCA-USA-Umsetzungsverordnung vom
23. Juli 2014 (BGBl. I S. 1222), die durch Artikel
21 Absatz 4 des Gesetzes vom
18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 9 angefügt:
„(9) Die Finanzinstitute oder Dritte im Sinne des §
3 müssen die geprüften Belege, anhand derer der Status eines Kontoinhabers festgestellt wurde, oder einen Vermerk über Art und Inhalt dieser Belege nach Ablauf des Jahres, in dem die Feststellung erfolgt ist, über einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahren."
- 2.
- § 9 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „des Besteuerungsverfahrens" die Wörter „nach Maßgabe des § 88 Absatz 3 und 4 der Abgabenordnung" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt:
„Das Bundeszentralamt für Steuern ist berechtigt, die Daten und Meldungen nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben auszuwerten. Eine Auswertung der Meldungen nach Absatz 2 durch die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde bleibt hiervon unberührt."