Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017 - HG 2017 k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3016 (Nr. 63)
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
Eingangsformel
Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen
§ 1 Feststellung des Haushaltsplans
§ 2 Kreditermächtigungen
§ 3 Gewährleistungsermächtigungen
§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen
§ 5 Flexibilisierte Ausgaben
§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung
§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung
§ 8 Bewilligung von Zuwendungen
§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
§ 10 Bezüge
§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen
§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung
§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung
Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen
§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans
§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen
§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal
§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen
§ 18 Ausbringung von Leerstellen
§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen
§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken
§ 21 Überhangpersonal
Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 22 Fortgeltung
§ 23 Inkrafttreten
Schlussformel
Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2017

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2017 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 329.100.000.000 Euro festgestellt.

(2) Der dem Kapitel 6002 des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2017 als Anlage 3 beigefügte Wirtschaftsplan des Sondervermögens „Energie- und Klimafonds" wird für das Jahr 2017 in Einnahmen und Ausgaben auf 3.210.702.000 Euro festgestellt.

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§ 2 Kreditermächtigungen


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Im Haushaltsjahr 2017 nimmt der Bund keine Kredite zur Deckung von Ausgaben auf. 2Die folgenden Absätze bleiben hiervon unberührt.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kredite zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2017 fällig werdenden Krediten aufzunehmen; deren Höhe ergibt sich aus dem Saldo der im Kreditfinanzierungsplan (Teil IV des Gesamtplans) ausgewiesenen Ausgaben zur Tilgung von Krediten (Nummer 2) und den sonstigen Einnahmen zur Schuldentilgung (Nummer

1.2). 2Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle eines unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die in Satz 1 genannte Summe der Beträge zur Tilgung überschritten wird. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. 4Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Absatz 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) 1Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. 2Fremdwährungsanleihen sind mit den Euro-Gegenwerten auf die Kreditermächtigung anzurechnen, die sich aus den spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Verträgen zur Begrenzung des Währungsrisikos ergeben.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Aufbau von Eigenbeständen Kredite bis zur Höhe von 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände in Form der Wertpapieranleihe oder zur Besicherung von Zinsswapgeschäften zu verwenden oder sie im Rahmen der Kreditermächtigungen des Satzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 zu verkaufen.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung und der Kassenverstärkungskredite im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge abzuschließen

1.
zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von bis zu 80.000.000.000 Euro sowie

2.
zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro.

2Auf diese Höchstgrenzen werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kreditverträge bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1, wenn die Kredite zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang.

2Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(8) Vor Inanspruchnahme der über 1 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Absatz 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. 2Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 Absatz 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 genannten Betrages zur Besicherung von Zinsswapgeschäften aufzunehmen. 4Zur Besicherung von Zinswährungsswapgeschäften können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 genannten Betrages aufgenommen werden. 5Auf die Kreditermächtigungen der Sätze 1 bis 4 sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Finanzierung der der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, obliegenden Aufgabe Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 7.000.000.000 Euro aufzunehmen. 2Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.

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§ 3 Gewährleistungsermächtigungen


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 494.180.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 160.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 65.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland,

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland,

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Union,

3.
bis zu 28.470.000.000 Euro

a)
für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

b)
für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

c)
für Förderkredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie

d)
für zinsverbilligte Kredite der Kreditanstalt für Wiederaufbau für bilaterale Vorhaben des internationalen Klima- und Umweltschutzes,

4.
bis zu 700.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 158.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 66.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.010.000.000 Euro für die Nachfolgeeinrichtungen der Treuhandanstalt,

8.
bis zu 15.000.000.000 Euro zur Absicherung des Zinsrisikos bei der Refinanzierung von Krediten für den Bau von Schiffen auf deutschen Werften.

2Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) 1Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann. 2In diesem Fall erfolgt eine Anrechnung auch, soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis desjenigen Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen, der vor der Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellt worden ist.

(4) 1Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. 2Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 8 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. 2Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.

(8) Vor Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1, die eine Übernahme einer Eventualverpflichtung von 1.000.000.000 Euro oder mehr vorsehen, ist der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zu unterrichten, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

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§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Der Betrag nach § 37 Absatz 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 2Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) 1Der Betrag nach § 38 Absatz 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. 2Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. 3Die Betragsgrenze nach Satz 2 wird auch überschritten, wenn bei mehrjährigen überplanmäßigen oder außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen der in Satz 2 genannte Betrag in einem Fälligkeitsjahr überschritten wird. 4Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. 5Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 4 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, sofern nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. 6Bei überplanmäßigen und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Absatz 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.

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Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben


§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Auf die in Teil I Buchstabe D des Gesamtplans aufgeführten Kapitel des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 5 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung durch Haushaltsvermerk getroffen ist.

(2) 1Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4, ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411, sowie Ausgaben der Titel 634 .3,

2.
Ausgaben der Titel 511 .1, 514 .1, 517 .1, 518 .1, 519 .1, 523 .1, 525 .1, 526 .1, 526 .2, 527 .1, 527 .3, 532 .1, 532 .2, 532 .3, 539 .9, 543 .1, 544 .1 und 545 .1,

3.
Ausgaben der Titel 632 .9, 636 .9, 671 .9, 681 .8, 681 .9, 684 .9, 686 .9 und 687 .9,

4.
Ausgaben der Titel der Gruppen 711 bis 739,

5.
Ausgaben der Titel der Hauptgruppe 8.

2Ausgaben anderer als der in den Nummern 1 bis 5 aufgeführten Titel, die durch Haushaltsvermerk in die flexibilisierten Ausgaben einbezogen werden, sind innerhalb der einzelnen Kapitel dem jeweiligen Ausgabenbereich nach Maßgabe ihrer Hauptgruppenzugehörigkeit zuzuordnen.

(3) Im Verhältnis der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche zueinander dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von 20 Prozent der Summe der Sollansätze des jeweiligen Ausgabenbereichs aus Einsparungen bei den anderen in Absatz 2 genannten Ausgabenbereichen geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 genannten Ausgabenbereiche sind übertragbar.

(5) Für die flexibilisierten Ausgaben in den Kapiteln 0111, 0211, 0311, 0411, 0431, 0451, 0511, 0611, 0711, 0811, 0911, 1011, 1111, 1211, 1411, 1511, 1611, 1711, 1911, 2011, 2111, 2311 und 3011 gilt in Ergänzung zu den Absätzen 2 bis 4 folgende Regelung: Mehrausgaben dürfen gegen Einsparung innerhalb der flexibilisierten Ausgaben desselben Ausgabenbereichs nach Absatz 2 der anderen Kapitel des jeweiligen Einzelplans geleistet werden, wenn über das Soll und die Ausgabereste des deckungsberechtigten Titels vollständig für dessen Zweck verfügt ist.

(6) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

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§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln zu:

1.
Titel der Hauptgruppe 4 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1710) geändert worden ist,

2.
Titel der Hauptgruppen 5 bis 8 aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen,

3.
Titel der Obergruppe 44 aus Erstattungen und Schadenersatzleistungen Dritter.

(2) Innerhalb eines Kapitels fließen die Einnahmen den Ausgaben bei den Titeln zu, die den flexibilisierten Ausgabenbereichen gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zugeordnet sind, soweit es sich bei den Einnahmen um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Absatz 2 bis 5 nicht anzuwenden ist, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 bis zur Höhe von 30 Prozent des Sollansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei Titel 526 .1 können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Innerhalb eines Kapitels dürfen Mehrausgaben für Mieten und Pachten im Zusammenhang mit dem Einheitlichen Liegenschaftsmanagement bei Titel 518 .2 bis zur Höhe der Einsparungen bei den in die Flexibilisierung nach § 5 einbezogenen Titeln geleistet werden.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1404 bis 1408 sowie bei Titel 514 03 in Kapitel 1407 anzuordnen, falls dies auf Grund von Umständen, die nach Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes eingetreten sind, wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. 2Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. 3Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen, um die Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte zu verbessern.

(6) 1Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Flugdienstes zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu. 2Bei den Titeln 527 .1 und 453 .1 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Flugdienst zwischen Köln/Bonn und Berlin den Ausgaben zu.

(7) 1Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden, um die Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen zu verstärken. 2Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(8) Das Aufkommen an Mineralölsteuer, das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 468 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 99 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebunden ist, ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur zu verwenden.

(9) 1Ergibt sich zum Abschluss des Haushaltsjahres gegenüber dem Haushaltssoll per Saldo eine Entlastung des Bundeshaushalts, so dient dieser Betrag zur Leistung von Mehrausgaben bei Kapitel 6002 Titel 919 01, soweit dadurch keine Kredite zur Deckung von Ausgaben aufgenommen werden müssen. 2Die Erhebung von Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 359 01 bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(10) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen für interne Verrechnungen nach § 61 der Bundeshaushaltsordnung bei Titel 981 .3 Mehrausgaben bis zur Höhe der Einsparungen geleistet und Ausgabetitel bis zur Höhe der Einnahmen bei Titel 381 .3 verstärkt werden. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, diese Titel auszubringen.

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§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen sowie Verzicht auf Auslagenerstattung


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Software, die von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelt worden ist, unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. 2Das gilt auch für Software, die von Bundesdienststellen erworben worden ist. 3Für erworbene Lizenzen an Standardsoftware ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Absatz 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form, beispielsweise über das Internet, unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.

(3) 1Es wird zugelassen, dass bei Maßnahmen zur Bewältigung der Flüchtlingskrise insbesondere im Rahmen der Amtshilfe auf eine Auslagenerstattung gemäß § 8 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes verzichtet werden kann. 2Entsprechendes gilt für Mehrausgaben im Personalbereich für diese Maßnahmen im Rahmen der Amtshilfe.

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§ 8 Bewilligung von Zuwendungen


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, solange der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) 1Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besserstellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. 2Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. 3Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit eine Wissenschaftseinrichtung gemäß § 2 des Wissenschaftsfreiheitsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2457), das durch Artikel 122 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, den bei ihr beschäftigten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern Gehälter oder Gehaltsbestandteile aus Mitteln zahlt, die weder unmittelbar noch mittelbar von der deutschen öffentlichen Hand finanziert werden. 5Satz 4 gilt auch für sonstige im wissenschaftsrelevanten Bereich Beschäftigte, wenn sie im Rahmen der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Auswertung oder Bewertung von Forschungsvorhaben einen wesentlichen Beitrag leisten.

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§ 9 Baumaßnahmen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die §§ 24 und 54 der Bundeshaushaltsordnung bleiben für Baumaßnahmen zur Deckung des Raumbedarfs für Bundeszwecke nach § 2 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3235), das durch Artikel 15 Absatz 83 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, die im Wirtschaftsplan der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben veranschlagt werden, unberührt.

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§ 10 Bezüge


§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Abweichend von § 50 Absatz 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. 2Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben der Titel 422 .1 geleistet werden. 2Innerhalb der Kapitel 1403 und 1412 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der veranschlagten Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien, Leistungszulagen oder Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1403 und 1412 gegenseitig deckungsfähig.

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§ 11 Verbriefung von Verpflichtungen


§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zugunsten der in Kapitel 0904 Titel 687 04, Kapitel 1605 Titel 896 02, Kapitel 2303 Titel 687 04 und 896 09, Kapitel 2304 Titel 687 01, 687 02, 687 03, 687 04 und 687 05 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.

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§ 12 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung


§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 8.000.000.000 Euro begrenzt. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) 1Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und seine an die allgemeine Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. 2Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.

(5) 1Liquiditätshilfen an den Gesundheitsfonds nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen bis zu einem Betrag von 2.000.000.000 Euro geleistet werden. 2Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 3Die Zahlung von Leistungen des Bundes nach § 221 Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen vorgezogen werden, soweit dies zur Vermeidung von Liquiditätshilfen nach § 271 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlich ist.

(6) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine zinslose, zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendige Liquiditätshilfe an die Postbeamtenversorgungskasse bis zu einer Höhe von 250.000.000 Euro zu leisten. 2Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.

(7) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Satzes 2 der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 2018, 2019), das zuletzt durch Artikel 364 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verzinsliche Liquiditätshilfen bis zu einer Höhe von insgesamt 7.000.000.000 Euro zu leisten. 2Die Liquiditätshilfen dürfen nur in dem Umfang bereitgestellt werden, in dem die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Ausgaben zu leisten hat und entsprechende Mittel aus dem Haushalt der Europäischen Union noch nicht zur Verfügung gestellt sind. 3Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittelzuweisungen aus dem Haushalt der Europäischen Union.

(8) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. 2Die Liquiditätshilfen sind auf 20.000.000 Euro begrenzt. 3Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 4Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Erhalt der Mittel aus der Umlage gemäß § 3f Absatz 1 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist. 5Mit dem Ende des Haushaltsjahres sind die gewährten Liquiditätshilfen vollständig zurückzuzahlen.

(9) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, dem „Fonds zur Finanzierung der kerntechnischen Entsorgung" auf Grundlage des Entsorgungsfondsgesetzes verzinsliche Liquiditätshilfen zu gewähren. 2Die Liquiditätshilfen sind auf 20.000.000 Euro begrenzt. 3Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden. 4Die Liquiditätshilfen sind so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit Ende des Haushaltsjahres.

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§ 13 Rückzahlung, Titelverwechslung


§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden und ist dann bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) 1Bei einer unrichtigen Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. 2Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.

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Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 14 Verbindlichkeit des Stellenplans


§ 14 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Die Erläuterungen zu den Titeln 428 .1 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 3Pauschale Abweichungen kann das Bundesministerium der Finanzen unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) 1Die Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. 2Dies gilt nicht für Stellen, die für Projektaufgaben ausgebracht sind. 3Die Wertigkeit außertariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. 4Abweichungen von den verbindlichen Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. 5Für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.

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§ 15 Ausbringung von Planstellen und Stellen


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Planstellen oberhalb der Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. 2Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. 3Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete folgender Einrichtungen zu übernehmen:

1.
von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts,

2.
von Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung,

3.
von Sondervermögen des Bundes oder

4.
von Zuwendungsempfängern, die durch den Bund institutionell gefördert werden.

2Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass für diese Bediensteten keine Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt ausgebracht sind, ein Personalüberhang bei den genannten Einrichtungen besteht, ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.

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§ 16 Ausbringung von Planstellen und Stellen für Überhangpersonal


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei nachgewiesenem Bedarf Planstellen und Stellen auszubringen, wenn feststeht, dass sie mit Überhangpersonal von Bundesbehörden besetzt werden; mit der Versetzung des Überhangpersonals fallen die freiwerdenden Planstellen und Stellen weg.

(2) Die im Bundeshaushalt ausgebrachten Haushaltsvermerke, wonach Planstellen und Stellen nur mit Überhangpersonal besetzt werden dürfen, entfallen nach der Versetzung des Überhangpersonals.

(3) Zur Deckung eines nachgewiesenen Mehrbedarfs bei Personalausgaben für die nach Absatz 1 ausgebrachten Planstellen und Stellen dürfen Haushaltsmittel von den abgebenden Bundesbehörden umgesetzt werden.

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§ 17 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen


§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, gilt eine Planstelle für die Beamtin oder den Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll, als ausgebracht, wenn die bisherige Inhaberin oder der bisherige Inhaber des Dienstpostens

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 132 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll oder

2.
mindestens sechs Monate im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

2Die Planstelle ist bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens befristet und hat die Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens wird nicht überschritten.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

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§ 18 Ausbringung von Leerstellen


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung oder Verwendung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 92 Absatz 1, § 95 Absatz 1, § 90 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2570) geändert worden ist, oder nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden,

2.
die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2362) geändert worden ist, mindestens sechs Monate ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. November 2011 (BGBl. I S. 2219) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden,

5.
die im dienstlichen Interesse des Bundes unter Wegfall der Dienstbezüge mindestens sechs Monate für eine der folgenden Verwendungen beurlaubt werden:

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder bei einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten oder bei einer Auslandshandelskammer,

e)
bei einem zu mindestens 50 Prozent aus Zuwendungen des Bundes institutionell geförderten Zuwendungsempfänger oder bei einer vergleichbaren Mitgliedseinrichtung der Wissenschaftsgemeinschaft Gottfried Willhelm Leibniz e. V.

oder

6.
die beim Bundeskanzleramt oder beim Bundespräsidialamt verwendet werden.

(2) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann die zuständige oberste Bundesbehörde für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(5) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 1 bis 5 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Tatbestände ausgebracht sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll. 2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Befugnis nach Satz 1 auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen. 3Leerstellen, die nach Absatz 1 Nummer 6 als ausgebracht gelten oder die für die in Absatz 1 Nummer 6 genannten Tatbestände ausgebracht sind, gelten als angepasst, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramtes oder des Bundespräsidialamtes befördert oder höhergruppiert worden ist.

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§ 19 Umwandlung von Planstellen und Stellen


§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.

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§ 20 Sonderregelungen bei kw-Vermerken


§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird. 2In diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) 1Die obersten Bundesbehörden werden ermächtigt, Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederzubesetzen, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. 2Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. 3Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Planstelle oder Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 17 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden oder als ausgebracht gelten.

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§ 21 Überhangpersonal


§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert

Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.

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Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 22 Fortgeltung



§ 2 Absatz 2 Satz 3 und 4, Absatz 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 21 gelten bis zum Tag der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

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§ 23 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.

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Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister der Finanzen

Schäuble

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Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2017



Teil I: Haushaltsübersicht
 
A.
Einnahmen
B.
Ausgaben
C.
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
D.
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes

Teil II: Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes sowie der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Konjunkturkomponente nach § 5 des Artikel 115-Gesetzes
Teil III: Finanzierungsübersicht
Teil IV: Kreditfinanzierungsplan

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2016
mehr (+)
weniger (-)
20172016
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 193193-
02Deutscher Bundestag 1.648 1.653 -5
03Bundesrat 9769+28
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.885 42.165 -39.280
05Auswärtiges Amt 149.501 148.792 +709
06Bundesministerium des Innern 620.433 486.543 +133.890
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
541.623 527.319 +14.304
08Bundesministerium der Finanzen 308.471 334.550 -26.079
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 458.554 465.940 -7.386
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
67.079 67.815 -736
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 1.986.581 1.930.071 +56.510
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
5.620.029 6.018.409 -398.380
14Bundesministerium der Verteidigung 412.030 242.070 +169.960
15Bundesministerium für Gesundheit 99.166 110.936 -11.770
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
764.752 659.305 +105.447
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
76.150 69.399 +6.751
19Bundesverfassungsgericht 4040-
20Bundesrechnungshof 4.189 1.685 +2.504
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
1111-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
930.552 620.175 +310.377
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
36.276 83.876 -47.600
32Bundesschuld 1.253.448 1.529.420 -275.972
60Allgemeine Finanzverwaltung 315.766.292 303.559.564 +12.206.728
 Einnahmen 329.100.000 316.900.000 +12.200.000
Zu Spalte 3: Darin enthalten sind
- Steuereinnahmen in Höhe von 301.029.400 T€,
- Einnahmen aus Krediten in Höhe von - T€ sowie
- sonstige Einnahmen in Höhe von 28.070.600 T€.


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

A. Einnahmen


Epl. Bezeichnung Steuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2017
Verwaltungs-
einnahmen
2017
Übrige
Einnahmen
2017
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt -3190
02Deutscher Bundestag -1.648 -
03Bundesrat -6631
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -2.847 38
05Auswärtiges Amt -149.101 400
06Bundesministerium des Innern -614.064 6.369
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
-541.339 284
08Bundesministerium der Finanzen -252.581 55.890
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie -447.371 11.183
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
-56.780 10.299
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -56.130 1.930.451
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
-5.448.916 171.113
14Bundesministerium der Verteidigung -321.404 90.626
15Bundesministerium für Gesundheit -98.526 640
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
-60.676 704.076
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
-11.881 64.269
19Bundesverfassungsgericht -40-
20Bundesrechnungshof -94.180
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
-11-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-11.004 919.548
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-30.245 6.031
32Bundesschuld -646.909 606.539
60Allgemeine Finanzverwaltung 301.344.400 5.618.082 8.803.810
 Summe Haushalt 2017 301.344.400 14.369.633 13.385.967
 Summe Haushalt 2016 288.367.600 14.564.479 13.967.921
 gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(-) +12.976.800 -194.846 -581.954


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2016
mehr (+)
weniger(-)
20172016
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 36.535 34.320 +2.215
02Deutscher Bundestag 870.237 856.981 +13.256
03Bundesrat 28.494 24.996 +3.498
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.798.010 2.413.099 +384.911
05Auswärtiges Amt 5.232.408 4.810.140 +422.268
06Bundesministerium des Innern 8.977.588 7.801.488 +1.176.100
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
838.622 745.492 +93.130
08Bundesministerium der Finanzen 6.193.961 5.885.151 +308.810
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 7.734.979 7.621.783 +113.196
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
6.002.552 5.595.168 +407.384
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 137.582.419 129.888.984 +7.693.435
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
27.911.432 24.571.659 +3.339.773
14Bundesministerium der Verteidigung 37.004.839 34.287.847 +2.716.992
15Bundesministerium für Gesundheit 15.159.227 14.572.911 +586.316
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
5.621.259 4.544.396 +1.076.863
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
9.523.221 9.103.673 +419.548
19Bundesverfassungsgericht 31.564 29.191 +2.373
20Bundesrechnungshof 150.927 148.610 +2.317
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
15.395 13.716 +1.679
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
8.541.040 7.406.751 +1.134.289
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
17.649.867 16.400.265 +1.249.602
32Bundesschuld 19.991.040 21.727.120 -1.736.080
60Allgemeine Finanzverwaltung 11.204.384 18.416.259 -7.211.875
 Ausgaben 329.100.000 316.900.000 +12.200.000
Zu Spalte 4: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Personal-
ausgaben
2017
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2017
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2017
Schulden-
dienst
2017
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 21.115 10.282 --
02Deutscher Bundestag 602.043 134.007 --
03Bundesrat 16.667 10.840 --
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 295.817 997.345 --
05Auswärtiges Amt 989.088 413.550 --
06Bundesministerium des Innern 4.140.736 1.848.260 --
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
494.992 137.338 --
08Bundesministerium der Finanzen 3.296.556 855.878 --
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 780.113 300.511 --
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
350.222 241.689 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 218.950 135.337 - 
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
1.650.683 2.729.654 --
14Bundesministerium der Verteidigung 17.822.030 6.111.199 11.228.090 -
15Bundesministerium für Gesundheit 238.271 175.432 --
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
363.108 350.463 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
132.728 46.680 --
19Bundesverfassungsgericht 25.283 3.205 --
20Bundesrechnungshof 122.216 20.448 --
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit
10.760 3.897 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
89.139 59.107 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
118.815 69.608 --
32Bundesschuld -44.071 -18.461.969
60Allgemeine Finanzverwaltung 208.948 466.270 30.000 -
 Summe Haushalt 2017 31.988.280 15.165.071 11.258.090 18.461.969
 Summe Haushalt 2016 30.989.204 13.700.085 10.185.930 20.271.629
 gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(-) +999.076 +1.464.986 +1.072.160 -1.809.660


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

B. Ausgaben


Epl. Bezeichnung Zuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2017
Ausgaben
für
Investitionen
2017
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2017
1.000 € 1.000 € 1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidialamt 4.140 998-
02Deutscher Bundestag 110.564 23.623 -
03Bundesrat 392595-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.111.139 398.532 -4.823
05Auswärtiges Amt 3.637.882 234.094 -42.206
06Bundesministerium des Innern 2.089.165 976.258 -76.831
07Bundesministerium der Justiz und für Verbrau-
cherschutz
191.703 14.589 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.746.581 296.395 -1.449
09Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 5.049.805 1.704.579 -100.029
10Bundesministerium für Ernährung und Landwirt-
schaft
4.685.647 782.226 -57.232
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 137.214.150 13.982 -
12Bundesministerium für Verkehr und digitale
Infrastruktur
6.838.223 16.927.007 -234.135
14Bundesministerium der Verteidigung 1.525.049 318.471 -
15Bundesministerium für Gesundheit 14.704.008 41.516 -
16Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
Bau und Reaktorsicherheit
1.024.739 3.916.821 -33.872
17Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend
8.879.146 469.667 -5.000
19Bundesverfassungsgericht 1.578 1.498 -
20Bundesrechnungshof 7.141 1.122 -
21Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und
die Informationsfreiheit
323415-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
2.689.759 5.803.278 -100.243
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
15.440.736 2.454.939 -434.231
32Bundesschuld -1.485.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 12.143.484 205.682 -1.850.000
 Summe Haushalt 2017 219.095.354 36.071.287 -2.940.051
 Summe Haushalt 2016 207.357.218 34.984.286 -588.352
 gegenüber 2016 mehr(+)/weniger(-) +11.738.136 +1.087.001 -2.351.699


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

C. Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten


Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2017
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
201820192020Folgejahrein künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 € 1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 25.677 11.408 2.665 978-10.626
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
1.038.176 248.876 299.727 201.038 288.535 -
05Auswärtiges Amt 1.579.143 830.500 471.210 219.520 57.913 -
06Bundesministerium des Innern 1.459.214 447.336 273.192 171.946 566.740 -
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
49.989 17.915 17.687 13.607 780-
08Bundesministerium der Finanzen 1.093.591 163.240 127.239 107.206 695.906 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
3.989.011 1.065.427 1.076.584 765.235 281.765 800.000
10Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft
1.478.845 322.146 261.360 146.110 749.229 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
4.376.920 2.290.922 1.318.118 498.990 268.890 -
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
23.167.238 4.109.266 3.217.441 2.137.166 3.603.365 10.100.000
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
25.043.388 2.594.281 2.986.569 2.938.933 12.663.605 3.860.000
15Bundesministerium für Gesundheit 82.350 40.806 26.078 15.058 408-
16Bundesministerium für Umwelt, Na-
turschutz, Bau und Reaktorsicherheit
2.701.155 828.616 687.962 612.028 463.801 108.748
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
984.717 569.469 239.935 162.063 13.250 -
20Bundesrechnungshof 12.002 3.846 3.846 3.846 464-
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
534178178178--
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
9.092.180 1.131.799 1.002.034 734.117 287.480 5.936.750
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
7.031.546 1.876.452 1.764.621 1.383.858 1.706.615 300.000
60Allgemeine Finanzverwaltung 873.600 228.300 70.300 55.000 520.000 -
 Summe 84.079.276 16.780.783 13.846.746 10.166.877 22.168.746 21.116.124


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

D. Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 des Haushaltsgesetzes


Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2016
mehr (+)
weniger (-)
20172016
1.000 € 1.000 € 1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
01, 11, 12, 13 25.908 24.193 +1.715
02Deutscher Bundestag 11, 12, 13, 16 317.938 332.556 -14.618
03Bundesrat 11, 12 21.446 18.553 +2.893
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
10, 11, 12, 13, 31, 32,
51, 52, 53, 54, 55
320.218 298.380 +21.838
05Auswärtiges Amt 04, 11, 12, 13 1.266.259 1.222.004 +44.255
06Bundesministerium des Innern 11, 12, 14, 15, 16, 17,
18, 19, 20, 23, 24, 25,
28, 29, 33, 34, 35
5.167.979 4.483.112 +684.867
07Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz
10, 11, 12, 13, 14, 15,
16, 17, 18, 19
465.288 460.493 +4.795
08Bundesministerium der Finanzen 11, 12, 13, 15, 16 3.268.095 3.126.245 +141.850
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
886.093 870.244 +15.849
10Bundesministerium für Ernährung und
Landwirtschaft
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17, 18
435.806 407.578 +28.228
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
11, 12, 13, 14, 15, 16 236.847 228.599 +8.248
12Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur
11, 12, 13, 14, 15, 17,
18, 19, 20, 21, 22, 23,
24
1.603.891 1.512.085 +91.806
14Bundesministerium der Verteidigung 03, 07, 11, 12, 13 5.980.005 5.467.626 +512.379
15Bundesministerium für Gesundheit 11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
319.003 300.684 +18.319
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit
11, 12, 13, 14, 15, 16,
17
420.509 397.394 +23.115
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
11, 12, 13, 14, 15 141.983 133.675 +8.308
19Bundesverfassungsgericht 11, 12 24.888 22.779 +2.109
20Bundesrechnungshof 11, 12103.151 103.398 -247
21Die Bundesbeauftragte für den Daten-
schutz und die Informationsfreiheit
11, 12 14.397 12.952 +1.445
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
11, 12 103.672 99.901 +3.771
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
02, 11, 12 149.745 137.211 +12.534
 Summe 21.273.121 19.659.662 +1.613.459


Gesamtplan - Teil II:



Komponenten zur Berechnung der zulässigen Kreditaufnahme Betrag für
2017
Millionen €
 12
1.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme (in % des BIP) 0,35
2.Nominales Bruttoinlandsprodukt des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres 3.032.820
3.Maximal zulässige strukturelle Nettokreditaufnahme 10.615
 (Produkt aus 1. und 2.)  
4.Saldo der finanziellen Transaktionen -650
 (Differenz zwischen 4a. und 4b.)  
4a.Finanzielle Transaktionen: Einnahmen (1.260)
4aa.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.260
4ab.Einnahmen aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
4b.Finanzielle Transaktionen: Ausgaben (1.910)
4ba.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen Bundeshaushalt 1.910
4bb.Ausgaben aus finanziellen Transaktionen der Sondervermögen -
5.Konjunkturkomponente -1.949
 (Produkt aus 5a. und 5b.)  
5a.Nominale Produktionslücke -9.514
5b.Budgetsemielastizität (ohne Einheit) 0,205
6.Abbauverpflichtung aus dem Kontrollkonto -
7.Zulässige Nettokreditaufnahme 13.214
 (Differenz zwischen 3. und der Summe der Positionen 4., 5. und 6.)  
8.Nettokreditaufnahme des Bundes -
9.Finanzierungssalden der Sondervermögen -3.221
9a.Finanzierungssaldo Energie- und Klimafonds -1.471
9b.Finanzierungssaldo Aufbauhilfefonds -1.000
9c.Finanzierungssaldo Kommunalinvestitionsförderungsfonds -750
10.Für die Schuldenregel relevante Kreditaufnahme 3.221
 (Differenz zwischen 8. und 9.)  
Nachrichtlich: Stand des Kontrollkontos auf Basis des Haushaltsabschlusses 2015 -
Datengrundlage: Statistisches Bundesamt und gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen der Bundesregierung.
zu 9.: Der Mittelabfluss des Energie- und Klimafonds, des Aufbauhilfe- und des Kommunalinvestitionsförderungsfonds basiert auf
vorsichtigen Schätzungen.
Differenzen durch Rundung möglich.


Gesamtplan - Teil III:

Finanzierungsübersicht


Finanzierungsübersicht Betrag für 2017 Betrag für 2016
1.000 €
 123
1.Berechnung des Finanzierungssaldos   
1.1 Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Entnahmen aus Rückla-
gen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzeinnahmen)
davon:
322.050.574 310.515.000
Steuereinnahmen 301.029.400 288.082.600
Verwaltungseinnahmen 21.021.174 22.432.400
1.2Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
329.100.000 316.900.000
 Finanzierungssaldo -7.049.426 -6.385.000
2.Finanzierungssaldo  
2.1Deckung des Finanzierungssaldos   
2.1.1Münzeinnahmen 315.000 285.000
2.1.2Nettoneuverschuldung (Nettokreditaufnahme) am Kreditmarkt --
2.1.3Entnahmen aus Rücklagen 6.734.426 6.100.000
2.2Verwendung des Finanzierungssaldos   
2.2.1Zuführungen an Rücklagen --
2.3Summe (7.049.426) (6.385.000)
Zu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.


Gesamtplan - Teil IV:

Kreditfinanzierungsplan


Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2017 Betrag für 2016
1.000 €
 123
1.Einnahmen  
1.1Einnahmen aus Krediten (Bruttokreditaufnahme) (178.118.249) (193.588.189)
1.1.1Laufzeit mehr als vier Jahre 103.854.785 106.542.472
1.1.2Laufzeit ein bis vier Jahre 51.143.740 51.028.469
1.1.3Laufzeit weniger als ein Jahr 23.119.724 36.017.248
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (-)(334)
1.2.1Bundesbankmehrgewinn (Kap. 6002 Tit. 121 04) --
1.2.2Spenden -12
1.2.3Teilaufhebung von Entschuldungsbescheiden nach Art. 25 Abs. 3 Eini-
gungsvertrag
-200
1.2.4Rückbuchung erloschener Restanten -122
 Einnahmen 178.118.249 193.588.523
2.Ausgaben zur Tilgung von Krediten   
2.1Laufzeit mehr als vier Jahre 87.849.407 114.180.203
2.2Laufzeit ein bis vier Jahre 58.532.751 50.725.276
2.3Laufzeit weniger als ein Jahr 21.316.561 27.885.204
 Ausgaben 167.698.719 192.790.683
3.Herleitung der Nettokreditaufnahme   
3.1Bruttokreditaufnahme (aus 1.1) 178.118.249 193.588.189
3.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (aus 1.2) -334
  (178.118.249) (193.588.523)
3.3Tilgung von Krediten (aus 2.) -167.698.719 -192.790.683
  (10.419.530) (797.840)
3.4Eigenbestandsveränderung (Marktpflege) 1.786.953 -4.077.558
  (12.206.482) (-3.279.718)
3.5Selbstbewirtschaftungsmittel  
3.5.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzierung
von Auszahlungen zur Verrechnung auf Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.5.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen an Dritte aus Selbstbewirtschaftungskonten
--
3.6Sondervermögen „Schlusszahlungsvorsorge"   
3.6.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
636.521 48.630
3.6.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--2.181.300
3.7Sondervermögen „Kinderbetreuungsausbau" und „Kinderbetreuungsfinan-
zierung"
  
3.7.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
--
3.7.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
--
3.8Sondervermögen „Aufbauhilfe"   
3.8.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
--1.500.000
3.8.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.000.000 -700.000
3.9Sondervermögen „Kommunalinvestitionsförderungsfonds"   
3.9.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
-3.500.000
3.9.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-750.000 -150.000
3.10Sondervermögen „Energie- und Klimafonds"   
3.10.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Haushaltsausgaben zur Finanzie-
rung der Zuführung zum Sondervermögen
--
3.10.2Kassenwirksame, nicht NKA-relevante Kreditaufnahme zur Finanzierung von
Auszahlungen aus dem Sondervermögen
-1.471.000 -200.000
3.11Rücklage „Asylbewerber und Flüchtlinge"   
3.11.1Nicht kassenwirksame, NKA-erhöhende Zuführungen zur Rücklage --
3.11.2Nicht kassenwirksame, NKA-verringernde Entnahmen aus der Rücklage -6.734.426 -
3.12Umbuchung zum Haushaltsausgleich gemäß dem Haushaltsvermerk zu
Kap. 3201
-2.887.577 4.462.388
 Nettokreditaufnahme --
Zu Spalte 3: In der Fassung des Regierungsentwurfs zum Nachtragshaushalt 2016.




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