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Artikel 11 - Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften (4. AMGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048 (Nr. 63); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
Geltung ab 24.12.2016, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 11 Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2016 AMGZSAV § 1, § 3, § 4, § 5a (neu)

Die AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 29. März 2006 (BGBl. I S. 594) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung über die Zulassung von Ausnahmen von Vorschriften des Arzneimittelgesetzes für die Bereiche des Zivil- und Katastrophenschutzes, der Bundeswehr, der Bundespolizei sowie der Bereitschaftspolizeien der Länder

(AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung - AMGZSAV)".

2.
In § 1 Absatz 2 wird nach den Wörtern „in diesen Bereichen" ein Komma und werden die Wörter „einschließlich der Teilnahme an internationalen Hilfsaktionen," eingefügt.

3.
In der Überschrift des § 3 wird das Wort „Siebenten" durch das Wort „Siebten" ersetzt.

4.
§ 4 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Arzneimittel menschlicher, tierischer oder mikrobieller Herkunft, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, werden im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde beschafft; § 72a Absatz 1c des Arzneimittelgesetzes ist insoweit nicht anzuwenden."

5.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Ausnahmen vom Dritten Abschnitt des Arzneimittelgesetzes

Bei Arzneimitteln nach § 1 Absatz 2, die im Geltungsbereich des Arzneimittelgesetzes hergestellt werden und zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, kann die zuständige Behörde im Benehmen mit der zuständigen Bundesoberbehörde Ausnahmen von den Anforderungen nach den §§ 13 bis 15 des Arzneimittelgesetzes zulassen, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist und die Qualität, Wirksamkeit und Sicherheit der herzustellenden Arzneimittel gewährleistet ist."



 

Zitierungen von Artikel 11 Viertes Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 4. AMGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. AMGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 2d 3. COVIfSGAnpG Änderung der AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung
... AMG-Zivilschutzausnahmeverordnung vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 851), die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3048 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt ...