§ 9 - Feinwerkmechanikermeisterverordnung (FeinwerkMechMstrV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 487; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 32 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-142 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maschinenbauer(Mühlenbauer)-Handwerk vom 8. April 1976 (BGBl. I S. 933), die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Werkzeugmacher-Handwerk vom 9. Juni 1975 (BGBl. I S. 1332), die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dreher-Handwerk vom 9. Juni 1975 (BGBl. I S. 1329) und die Verordnung über das Berufsbild für das Feinmechaniker-Handwerk vom 12. Oktober 1970 (BGBl. I S. 1398) außer Kraft.



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