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§ 3 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2017 (EinglMV 2017)

V. v. 13.12.2016 BAnz AT 23.12.2016 V2; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 28.04.2017 BAnz AT 05.05.2017 V1
Geltung ab 01.01.2017 bis 31.12.2017; FNA: 860-2-5-13 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern



1Verändert sich die Zuständigkeit von Jobcentern für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im Verlauf des Jahres, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Neuberechnung der Anteile für die betreffenden Jobcenter vornehmen. 2Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 6 und nach § 2 Absatz 4 bis 7 berücksichtigt.