Eingangsformel - Zweite Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen (2. RechVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Es verordnen auf Grund

-
des § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung -, der durch Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2320) geändert worden ist, und des § 16 Satz 1 Nummer 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 8 Nummer 3 des Gesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) geändert worden ist, die Bundesregierung sowie

-
des § 330 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs, der zuletzt durch Artikel 190 Nummer 5 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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