Änderung Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 01.08.2017

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2017 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2644
(Text alte Fassung) nächste Änderung

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(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In Nummer 2.2.3 der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, werden nach den Wörtern 'für persistente organische Schadstoffe' die Wörter ', mit Ausnahme von Hexabromcyclododekan,' gestrichen.



 



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