§
18 Absatz 1 Satz 1 der
Verordnung zu abschaltbaren Lasten vom
16. August 2016 (BGBl. I S. 1984), die durch Artikel
1 der Verordnung vom
10. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2241) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
-
- „Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, ihre Zahlungen und Aufwendungen nach dieser Verordnung über eine finanzielle Verrechnung monatlich untereinander auszugleichen; ein Belastungsausgleich erfolgt entsprechend den §§ 26, 28 und 30 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung."
Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026