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Artikel 10 - Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKStrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 10 Änderung der Anlagenregisterverordnung


Artikel 10 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 AnlRegV § 3, § 8, § 9

Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,".

3.
In § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch das Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 10 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KWKStrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKStrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842
Artikel 2 MaStRVEV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  (2) Die Anlagenregisterverordnung vom 1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, tritt am 1. September 2017 außer ...