Die
Anlagenregisterverordnung vom
1. August 2014 (BGBl. I S. 1320), die zuletzt durch Artikel
15 des Gesetzes vom
13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Absatz 2 Nummer 1a werden die Wörter „sofern vorhanden, ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung" durch die Wörter „sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer" ersetzt.
- 2.
- § 8 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
- „b)
- die installierte Leistung der Anlage, die einen Zahlungsanspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 100 Absatz 3 Satz 3 oder Satz 6 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes hat,".
- 3.
- In § 9 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Erneuerbare-Energien-Verordnung" durch das Wort „Ausgleichsmechanismusverordnung" ersetzt.
V. v. 10.04.2017 BGBl. I S. 842