Artikel 16 - Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung (KWKStrRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 16 Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2017 WindSeeG § 24, § 26, § 27, § 29, § 30, § 34, § 37, § 46, § 48, § 66, § 77, § 22, § 41

Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 77 wie folgt gefasst:

„§ 77 Übergangsbestimmungen".

2.
In § 24 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch den Zuschlag werden" die Wörter „vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

3.
In § 26 Absatz 1 wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt und wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

4.
In § 27 Absatz 2 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt und wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt.

5.
In § 29 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt.

6.
In § 30 Absatz 3 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt und wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt.

7.
§ 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „1. März 2017" durch die Angabe „1. April 2017" ersetzt.

8.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
§ 37 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom aus Windenergieanlagen auf See im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge auf der Fläche nach § 35, solange und soweit die weiteren Voraussetzungen für den Anspruch nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erfüllt sind; dieser Anspruch beginnt abweichend von § 25 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes frühestens in dem Kalenderjahr, das die Bundesnetzagentur in dem Zuschlag bestimmt; grundsätzlich bestimmt die Bundesnetzagentur das nach § 29 Satz 2 Nummer 6 bekannt gemachte Kalenderjahr; um die Verteilung des Zubaus in der Übergangsphase zu erreichen, kann die Bundesnetzagentur für die erteilten Zuschläge in absteigender Reihenfolge der Kalenderjahre nach dem dritten Teilsatz, bei selben Kalenderjahren in absteigender Reihenfolge der Zuschlagswerte, ganz oder teilweise abweichende Kalenderjahre bestimmen, wobei sicherzustellen ist, dass der Anspruch auf die Marktprämie in den Jahren 2021 bis 2023 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 1.700 Megawatt und in den Jahren 2021 bis 2024 für Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 2.400 Megawatt beginnt; in diesem Fall kann sie auf Antrag des bezuschlagten Bieters und nach Anhörung des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers von § 59 ganz oder teilweise abweichende Realisierungsfristen festsetzen; und".

b)
In § 37 Absatz 2 werden nach den Wörtern „Durch den Zuschlag werden" die Wörter „vorbehaltlich des § 48 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes" eingefügt.

9.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „15. Juni 2018" durch die Angabe „15. Juli 2018" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

b)
In Absatz 4 wird die wird Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

10.
§ 48 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine Plangenehmigung für eine Windenergieanlage auf See werden befristet auf 25 Jahre erteilt. Eine nachträgliche Verlängerung der Befristung um höchstens fünf Jahre ist einmalig möglich, wenn der Flächenentwicklungsplan keine unmittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8 Absatz 3 vorsieht."

11.
§ 66 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „nach Ablauf der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" durch die Wörter „, nachdem der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung unwirksam werden," ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „während der Dauer des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 25 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" gestrichen.

12.
§ 77 wird wie folgt gefasst:

„§ 77 Übergangsbestimmungen

(1) Auf Einrichtungen im Sinn des § 44 Absatz 1, die

1.
nach den Bestimmungen der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, errichtet und vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind oder

2.
bis zum Ablauf des 31. Dezember 2020 in Betrieb genommen werden sollen und im Fall von Windenergieanlagen auf See über eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder über eine Zuweisung von Anschlusskapazität nach § 17d Absatz 3 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung verfügen,

sind die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung so lange weiter anzuwenden, bis wegen einer wesentlichen Änderung der Einrichtung ein Antrag auf Planfeststellung gestellt wird. Für das auf diesen Antrag folgende Planänderungsverfahren ist Teil 4, mit Ausnahme des § 46 und des Abschnitts 2 Unterabschnitt 2, anzuwenden. Ab Antragstellung sind für das gesamte Vorhaben die §§ 74 bis 76 anzuwenden. Soweit die bisherigen Bestimmungen der Seeanlagenverordnung nach Satz 1 weiter anzuwenden sind, ist auch § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Eine nach § 10 der Seeanlagenverordnung in der vor dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung festgelegte Veränderungssperre gilt nicht für Anlagen, bei denen die öffentliche Bekanntmachung nach § 2a der Seeanlagenverordnung in der vor dem 31. Januar 2012 geltenden Fassung vor dem 31. Januar 2012 erfolgt ist.

(3) Hat die Bundesnetzagentur vor dem 29. Dezember 2016 eine Ausschreibung für bestehende Projekte nach § 29 des Windenergie-auf-See-Gesetzes vom 23. Oktober 2016 bekannt gemacht, endet dieses Ausschreibungsverfahren zum 29. Dezember 2016, ohne dass Zuschläge erteilt werden. Die Bundesnetzagentur macht die Beendigung des Verfahrens nach § 73 Nummer 1 bekannt."

13.
In § 22 Absatz 1 und § 41 Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „1. März 2018" durch die Angabe „1. April 2018" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 KWKStrRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWKStrRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2532
Artikel 4 MietStrFG Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes
... Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3106 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 29 Satz 1 wird ...


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