Das
AZR-Gesetz vom
2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 18e folgende Angabe eingefügt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit".
- 2.
- Nach § 18e wird folgender § 18f eingefügt:
„§ 18f Datenübermittlung an die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit
(2) Die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit prüft unverzüglich, ob die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers den Daten eines Unionsbürgers, der Kindergeld nach Abschnitt X des
Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes beansprucht und dessen Daten bei den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind, zugeordnet werden können. Ist dies nicht der Fall, hat die Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit die nach Absatz 1 übermittelten Daten des Unionsbürgers unverzüglich zu löschen."
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3346