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§ 3 - Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG)

Artikel 1 G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); aufgehoben durch Artikel 11 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2855
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 8601-8 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 3 Auszuschließende Haushalte



(1) Von den Haushalten nach § 2 sind vor Abgrenzung der Referenzhaushalte diejenigen Haushalte auszuschließen, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum eine der folgenden Leistungen bezogen haben:

1.
Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

2.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch,

3.
Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch.

(2) Nicht auszuschließen sind Haushalte, in denen Leistungsberechtigte leben, die im Erhebungszeitraum zusätzlich zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 Erwerbseinkommen bezogen haben.



 

Zitierungen von § 3 RBEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RBEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 RBEG Grundsatz
... der durchschnittlichen Verbrauchsausgaben einkommensschwacher Haushalte nach den §§ 2 bis 4 vorgenommen. (2) Auf der Grundlage der Sonderauswertungen nach Absatz 1 werden ...
§ 4 RBEG Abgrenzung der Referenzgruppen
... Die nach dem Ausschluss von Haushalten nach § 3 verbleibenden Haushalte werden je Haushaltstyp nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 nach ihrem ...