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Artikel 5 - Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (RBEGuSGBÄndG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2016 BGBl. I S. 3159 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 29.04.2019 BGBl. I S. 530
Geltung ab 01.01.2017, abweichend siehe Artikel 7
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Artikel 5 Weitere Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum 1. Januar 2020


Artikel 5 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 SGB XII § 27a, Anlage, § 35

Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 27a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für Leistungsberechtigte nach diesem Kapitel sind zur Deckung der Regelbedarfe, die sich nach den Regelbedarfsstufen der Anlage zu § 28 ergeben, monatliche Regelsätze als Bedarf anzuerkennen; dies gilt nicht für Leistungsberechtigte, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt."

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Für Leistungsberechtigte, die nicht in einer Wohnung leben und deren Regelbedarf sich aus der Regelbedarfsstufe 2 der Anlage zu § 28 ergibt, ist Satz 1 Nummer 1 nicht anwendbar für Bedarfe, die durch einen Vertrag über die Überlassung von Wohnraum nach § 42a Absatz 5 Satz 4 Nummer 3 gedeckt werden."

2.
In der Anlage zu § 28 werden die der Tabelle nachfolgenden Sätze wie folgt gefasst:

„Regelbedarfsstufe 1:

Für jede erwachsene Person, die in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 lebt und für die nicht Regelbedarfsstufe 2 gilt.

Regelbedarfsstufe 2:

Für jede erwachsene Person, wenn sie

1.
in einer Wohnung nach § 42a Absatz 2 Satz 2 mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenlebt oder

2.
nicht in einer Wohnung lebt, weil ihr allein oder mit einer weiteren Person ein persönlicher Wohnraum und mit weiteren Personen zusätzliche Räumlichkeiten nach § 42a Absatz 2 Satz 3 zur gemeinschaftlichen Nutzung überlassen sind.

Regelbedarfsstufe 3:

Für eine erwachsene Person, deren notwendiger Lebensunterhalt sich nach § 27b bestimmt.

Regelbedarfsstufe 4:

Für eine Jugendliche oder einen Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 5:

Für ein Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres.

Regelbedarfsstufe 6:

Für ein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres."

3.
In § 35 Absatz 5 werden die Wörter „§ 42a Absatz 2 Nummer 2" durch die Wörter „§ 42a Absatz 2 Nummer 3" und wird die Angabe „§ 42a Absatz 5" durch die Angabe „§ 42a Absatz 7" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 RBEGuSGBÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RBEGuSGBÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 7 RBEGuSGBÄndG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Kraft. (2) Artikel 4 tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. (3) Die Artikel 2 und 5 treten am 1. Januar 2020 in ...
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 27a SGB XII Notwendiger Lebensunterhalt, Regelbedarfe und Regelsätze (vom 01.07.2021)
... nicht übersteigen. --- *) Anm. d. Red.: Die Änderungen durch Artikel 5 G. v. 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159 ) und Artikel 3 G. v. 30. November 2019 (BGBl. I S. 1948) in Bezug auf Absatz 4 wurden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)
G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3191, 2018 I 126
Artikel 2 PSG III Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3159) geändert worden ist, wird wie folgt ...