Artikel 1 - FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)

Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 StFG § 3, § 3a, § 3b, § 3d, § 3e, § 3f, § 3g, § 3h, § 3i, § 3j, § 3k, § 4, § 8a, § 10, § 10a, § 19, mWv. 1. September 2017 § 3a, mWv. 29. Dezember 2016 § 3a, § 8a, § 8b, mWv. 1. Februar 2017 § 3g, § 3i, mWv. 1. Januar 2019 § 8a, § 9, § 13

Das Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2 Institutioneller Rahmen".

b)
Die Angabe zu § 3a wird wie folgt gefasst:

„§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung".

c)
In der Angabe zu § 3d werden die Wörter „der Anstalt" gestrichen.

d)
Die Angaben zu den §§ 3f bis 3k werden durch folgende Angabe ersetzt:

„§ 3f Verordnungsermächtigung".

e)
Die Angabe zu § 10a wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Parlamentarische Kontrolle".

f)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 (weggefallen)".

2.
§ 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Frankfurt am Main."

3.
Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:

„Teil 2 Institutioneller Rahmen".

4.
§ 3a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3a Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Trägerschaft der Finanzagentur; Organisation und Aufgaben; Verordnungsermächtigung".

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) wird mit der Trägerschaft an der Anstalt beliehen und führt nach Maßgabe dieses Gesetzes Aufgaben und Befugnisse der Anstalt fort."

c)
Die Absätze 2 bis 2b werden durch die folgenden Absätze 2 bis 2d ersetzt:

„(2) Die Anstalt nimmt die ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben wahr und ist für die Erfüllung dieser Aufgaben verantwortlich. Die Finanzagentur unterstützt die Anstalt bei der Erfüllung dieser Aufgaben.

(2a) Alle übrigen Aufgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Fonds nimmt die Finanzagentur, auch im Namen des Fonds, als eigene wahr. Die Finanzagentur untersteht hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann Aufgaben und Befugnisse der Finanzagentur nach diesem Gesetz vorübergehend selbst wahrnehmen oder auf eine Behörde in seinem Geschäftsbereich oder einen Dritten übertragen, wenn auf andere Weise die recht- und zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben nicht sichergestellt werden kann.

(2b) Die Finanzagentur übernimmt alle Rechte und Pflichten, Verträge und sonstigen Rechtsverhältnisse der Anstalt, soweit diese die auf die Finanzagentur nach diesem Gesetz übergegangenen Aufgaben betreffen, und tritt hinsichtlich der übergehenden Rechte und Pflichten in allen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, an denen die Anstalt beteiligt ist, an deren Stelle. Dies gilt nicht für bestehende und künftige Rechte und Pflichten der Anstalt, soweit sie die der Anstalt nach § 8a übertragenen Aufgaben betreffen. Absatz 2c bleibt unberührt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.09.2017

 
 
(2c) Die Finanzagentur tritt zum 1. Januar 2018 in die Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen mit übergehenden Beschäftigten ein. Als übergehende Beschäftigte im Sinne von Satz 1 gelten die bei der Anstalt beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht übergehende Beschäftigte im Sinne des § 18a Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes sind und nicht zum 31. August 2017 in der Abteilung Abwicklungsanstalten der Anstalt tätig sind. Die vom Übergang betroffenen Beschäftigten werden von der Anstalt bis zum 31. Oktober 2017 schriftlich über die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs unterrichtet. Die Beschäftigten können dem Übergang ihrer Arbeitsverhältnisse widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber der Anstalt oder der Finanzagentur innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung schriftlich erklärt werden.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
(2d) Für die übergehenden Verbindlichkeiten der Anstalt haftet die Bundesrepublik Deutschland unbeschränkt."

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „drei Mitgliedern besteht" durch die Wörter „einem oder mehreren Mitgliedern bestehen kann" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Die Anstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Wirtschaftsplan einschließlich eines Stellenplans aus. Das Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Näheres über Haushaltsführung, Rechnungslegung und Revision wird in der Satzung der Anstalt geregelt."

f)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Anstalt" durch das Wort „Finanzagentur" und die Angabe „§ 4 Abs. 2" durch die Angabe „§ 4 Absatz 2" ersetzt und werden nach dem Wort „Aufgaben" die Wörter „nach diesem Gesetz" eingefügt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Anstalt gelten die Regelungen aus § 1 Absatz 4 der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung entsprechend."

cc)
In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „Anstalt kann" durch die Wörter „Finanzagentur und die Anstalt können" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
g)
In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern „Organisation der Anstalt," die Wörter „die Rechte und Pflichten der Finanzagentur als Trägerin der Anstalt und die Aufgabenverteilung im Verhältnis zur Finanzagentur," eingefügt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
h)
Absatz 6a wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt betreibt" durch die Wörter „Finanzagentur und die Anstalt betreiben" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt gilt" durch die Wörter „Finanzagentur und die Anstalt gelten bei ihrer Aufgabenwahrnehmung nach diesem Gesetz" ersetzt.

5.
§ 3b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitglieder des Leitungsausschusses der Anstalt, der Geschäftsführung der Finanzagentur und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Finanzagentur und der Anstalt sowie die von der Anstalt oder der Finanzagentur im Zusammenhang mit Aufgaben nach diesem Gesetz beauftragten Dritten dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Unternehmens des Finanzsektors oder eines Dritten liegt, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, nicht unbefugt offenbaren oder verwerten, auch wenn ihre Tätigkeit bei der Finanzagentur oder der Anstalt beendet ist."

b)
In Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Zentralbank" die Wörter „und die Europäische Bankenaufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist," eingefügt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Finanzagentur im Rahmen ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz, die Anstalt, die Deutsche Bundesbank im Rahmen ihrer Tätigkeit nach dem Kreditwesengesetz und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht haben sich Beobachtungen, Feststellungen und Einschätzungen, einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, mitzuteilen, die zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind, im Fall der Finanzagentur insbesondere zur Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen sowie zur Überwachung der Unternehmen, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt worden sind, und im Fall der Anstalt insbesondere zur Aufsicht über Abwicklungsanstalten nach § 8a."

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Wertpapierhandelsgesetzes" die Wörter „und in § 5 Absatz 1 und 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes sowie die" eingefügt und wird das Wort „und" vor den Wörtern „in Absatz 1 genannten" gestrichen.

cc)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Anstalt ist" durch die Wörter „Die Finanzagentur und die Anstalt sind" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

6.
§ 3d wird wie folgt gefasst:

„§ 3d Deckung der Kosten

Die Kosten, die der Finanzagentur und der Anstalt in Ausübung der Aufgaben nach diesem Gesetz entstehen, werden durch den Bund getragen. Zu den Kosten der Finanzagentur und der Anstalt nach Satz 1 gehören die Personal- und Sachkosten sowie die Kosten Dritter, derer sich die Finanzagentur oder die Anstalt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz bedient."

7.
§ 3e wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Kosten, die der Finanzagentur oder der Anstalt für Maßnahmen in Ausübung ihrer gesetzlichen Ermächtigung nach den §§ 6 bis 8a oder nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes entstehen, können die Finanzagentur und die Anstalt von den jeweiligen Adressaten eine Erstattung an den Bund, auch in Form von Kostenpauschalen, nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 3f verlangen."

bb)
In Satz 2 Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt und wird Nummer 3 aufgehoben.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Anstalt kann" durch die Wörter „Finanzagentur und die Anstalt können" ersetzt und werden nach dem Wort „Kosten" die Wörter „an den Bund" eingefügt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Verpflichtungserklärungen oder Verträge, die vor dem 1. Januar 2018 bestanden, werden mit Wirkung zum 1. Januar 2018 dahingehend abgeändert, dass die Kostenerstattung an den Bund zu leisten ist."

8.
Die §§ 3f bis 3j werden aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.02.2017

9.
§ 3g wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Umlagepflicht besteht für Institute im Sinne des § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes ab dem Zeitpunkt der Erteilung oder der Fiktion der Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz und endet, wenn die Erlaubnis des Instituts erlischt oder aufgehoben wird."

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Umlagepflichtige Institute, bei denen die Berechnung der Jahresbeiträge gemäß § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes für das Umlagejahr unter Berücksichtigung des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 erfolgte sowie die in § 1 Absatz 1 und 2 der Restrukturierungsfondsverordnung genannten Institute zahlen einen Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro. Für die übrigen umlagepflichtigen Institute wird der Umlagebetrag nach einem jährlich zu ermittelnden Verteilungsschlüssel bemessen. Der Verteilungsschlüssel in einem Umlagejahr bestimmt sich für diese Institute nach dem Verhältnis der Höhe der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, zur Gesamtsumme der Bilanzsummen, die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnungen (EU) 2015/63 angepasst wurden, aller übrigen umlagepflichtigen Institute. Maßgebend für die Berechnung des Verteilungsschlüssels ist jeweils die in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasste Bilanzsumme, die im Umlagejahr der Berechnung der Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zugrunde lag. Soweit für ein umlagepflichtiges Institut im Umlagejahr keine Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu berechnen waren und die Daten zur Berechnung der Bilanzsumme, die in entsprechender Anwendung der Bestimmung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepasst wurde, nicht vorliegen, wird für das jeweilige Institut ein Pauschalbetrag in Höhe von 250 Euro erhoben. § 16f Absatz 2, 4 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. Der Umlagebetrag für jedes umlagepflichtige Institut beträgt mindestens 250 Euro."

10.
§ 3i wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „in dem Jahr, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist, umlagepflichtig waren" durch die Wörter „im letzten abgerechneten Umlagejahr umlagepflichtig waren und im Jahr der Festsetzung der Vorauszahlung umlagepflichtig sind" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Jahres, das dem Umlagejahr vorausgegangen ist," durch die Wörter „letzten abgerechneten Umlagejahres" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Jahresbeiträge" jeweils durch die Wörter „in entsprechender Anwendung des Artikels 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/63 angepassten Bilanzsummen" und werden die Wörter „dem Umlagejahr vorausgegangenen Jahr" durch die Wörter „letzten abgerechneten Umlagejahr" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Für die Umlagevorauszahlungen 2016 und 2017 gelten die Regelungen der Absätze 2 und 3 sowie die Regelungen des § 3g in der jeweils bis zum 31. Januar 2017 geltenden Fassung fort."

Ende abweichendes Inkrafttreten


11.
Der bisherige § 3k wird § 3f und wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
Kostenerstattung und Kostenerstattungsverfahren sowie die Zahlungspflichtigen nach § 3e;".

bb)
Nummer 2 wird aufgehoben.

cc)
Nummer 3 wird Nummer 2 und die Wörter „nach Maßgabe der §§ 3d bis 3j" werden durch die Wörter „nach Maßgabe der §§ 3d und 3e" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird Absatz 2.

12.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird der letzte Halbsatz wie folgt gefasst:

„entscheidet ein interministerieller Ausschuss (Lenkungsausschuss) in Bezug auf Maßnahmen nach § 8a auf Vorschlag der Anstalt oder in allen übrigen Angelegenheiten auf Vorschlag der Finanzagentur."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Anstalt" durch das Wort „Finanzagentur" ersetzt.

13.
§ 8a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Die der Anstalt oder der Finanzagentur entstehenden Verwaltungskosten aus Koordinations- und Überwachungstätigkeiten für die Abwicklungsanstalten tragen die Abwicklungsanstalten selbst; § 3e bleibt unberührt."

bb)
In Satz 9 werden nach den Wörtern „Die Anstalt," die Wörter „die Finanzagentur," eingefügt.

cc)
Satz 10 wird aufgehoben.

dd)
In dem neuen Satz 10 werden nach dem Wort „Anstalt" die Wörter „, der Finanzagentur nach diesem Gesetz" eingefügt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Die Abwicklungsanstalten stellen innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden. Näheres über Haushaltsführung und Rechnungslegung wird in der jeweiligen Satzung der Abwicklungsanstalten geregelt."

c)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Vermögenswerte;" die Wörter „als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die Anstalt bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3;" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

 
d)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Auf die Abwicklungsanstalten sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie die §§ 55 und 109 Absatz 1 und 2 der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden. Im Übrigen finden die §§ 1 bis 87 und 106 bis 110 der Bundeshaushaltsordnung keine Anwendung; Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Der Bundesrechnungshof hat ein Prüfungsrecht gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung."

e)
Dem Absatz 8 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Gründung einer Gesellschaft oder ein Beteiligungserwerb soll nur erfolgen, wenn dies unmittelbar der Umsetzung des Abwicklungsplans gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 6 dient. § 65 Absatz 1 Nummer 3 und 4 der Bundeshaushaltsordnung ist entsprechend anzuwenden. Es ist sicherzustellen, dass der Bundesrechnungshof in Bezug auf Gesellschaften und Beteiligungen im Sinne des Satzes 2 die Unterlagen und Auskünfte erhält, die er für die Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält. Die näheren Einzelheiten zur Gründung einer Gesellschaft und zum Beteiligungserwerb werden in den Statuten der Abwicklungsanstalten geregelt."

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
f)
Nach Absatz 8 werden die folgenden Absätze 8a und 8b eingefügt:

„(8a) Die Abwicklungsanstalten können als übertragende Rechtsträger an Ausgliederungen und Abspaltungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beteiligt sein:

1.
die Ausgliederung oder Abspaltung bedarf der Zustimmung der Haftungsbeteiligten und der Anstalt;

2.
Refinanzierungsverbindlichkeiten dürfen im Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung nicht übertragen werden;

3.
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausgliederung oder Abspaltung bestehende Gewährträgerhaftungen sowie eine für übertragene Verbindlichkeiten bestehende Haftung des Fonds gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1b werden durch die Ausgliederung oder Abspaltung nicht berührt;

4.
das Nähere über die Ausgliederung oder Abspaltung ist in den Statuten der Abwicklungsanstalten gemäß Absatz 2 zu regeln.

Ausgliederungen und Abspaltungen nach diesem Absatz sind Ausgliederungen und Abspaltungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 24. April 2015 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, auf die die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes entsprechend anzuwenden sind, soweit dieses Gesetz und die Statuten der Abwicklungsanstalten von Absatz 2 Satz 4 und 5 nicht etwas anderes bestimmen.

(8b) Sollen im Rahmen der Ausgliederung oder Abspaltung nach Absatz 8a Verbindlichkeiten übertragen werden, darf die Anstalt die Zustimmung nach Absatz 8a Satz 1 Nummer 1 nur erteilen, soweit es sich um Verbindlichkeiten handelt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einem zu übertragenden Grundgeschäft stehen oder durch den weiteren Fortgang des Grundgeschäfts bedingt sind. Die Anstalt darf die Zustimmung zu einer Abspaltung nur erteilen, wenn die Abwicklungsanstalt nachweist, dass eine Ausgliederung wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre und die Risiken für den Fonds durch die Abspaltung nicht erhöht werden. Solange die Abwicklungsanstalten nach einer Ausgliederung Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger halten, gelten für den übernehmenden Rechtsträger die Absätze 2 und 2a entsprechend. Die übernehmenden Rechtsträger sind in diesem Fall auch dazu verpflichtet, einen Abwicklungsplan aufzustellen. Satz 3 und 4 gelten auch, solange die Abwicklungsanstalten nach einer Abspaltung für Verbindlichkeiten des übernehmenden Rechtsträgers haften, es sei denn, die Träger der Abwicklungsanstalten verpflichten sich, die Abwicklungsanstalt von den Nachhaftungsansprüchen freizustellen."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

 
g)
Absatz 10 Satz 1 bis 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Der Fonds kann Abwicklungsanstalten Darlehen zur Refinanzierung der von diesen übernommenen Vermögensgegenstände gewähren, sofern der Fonds alleiniger Verlustausgleichsverpflichteter ist. Die näheren Bedingungen der Darlehensgewährung legt der Fonds im Einzelfall fest."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 29.12.2016

14.
§ 8b Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 3a Absatz 4 Satz 1, 4 und 5 sowie" gestrichen.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Die landesrechtlichen Abwicklungsanstalten stellen innerhalb der ersten vier Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss und einen Lagebericht nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs oder nach den für Kreditinstitute geltenden Vorschriften auf. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu prüfen. Eine Konzernrechnungslegungspflicht besteht nicht. Das Publizitätsgesetz ist nicht anzuwenden."

Ende abweichendes Inkrafttreten


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

15.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „70 Milliarden Euro" durch die Wörter „60 Milliarden Euro" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds zum Zwecke der Darlehensgewährung nach § 8a Absatz 10 Satz 1 dieses Gesetzes Kredite in Höhe von bis zu 30 Milliarden Euro aufzunehmen. Die Absätze 2 und 3 finden entsprechende Anwendung."

Ende abweichendes Inkrafttreten


16.
§ 10 Absatz 2d wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Vertreter der Anstalt" die Wörter „im Zusammenhang mit den ihr nach § 8a übertragenen Aufgaben oder Vertreter der Finanzagentur im Zusammenhang mit den nach diesem Gesetz auf diese übertragenen Aufgaben" und werden nach den Wörtern „Vertretern der Anstalt" die Wörter „oder der Finanzagentur" eingefügt und wird nach dem Wort „Bundes" das Wort „jeweils" eingefügt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „Anstalt kann" durch die Wörter „Anstalt und die Finanzagentur können" ersetzt und werden nach dem Wort „auf" die Wörter „die jeweils in ihrem Aufgabenbereich liegenden" eingefügt.

17.
§ 10a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 10a Parlamentarische Kontrolle".

b)
Absatz 1 wird aufgehoben.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Gremium" durch die Wörter „Gremium nach § 3 des Bundesschuldenwesengesetzes (Gremium)" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Vertreter der" die Wörter „Geschäftsführung der Finanzagentur und der" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach den Wörtern „Vertreter der" die Wörter „Geschäftsführung der Finanzagentur und der" eingefügt und nach dem Wort „Organe" die Wörter „eines von der Maßnahme des Fonds begünstigten Unternehmens" eingefügt.

d)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

§ 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Bundesschuldenwesengesetzes gilt entsprechend."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2019

18.
In § 13 Absatz 1b Satz 1 werden die Wörter „Übernahme von Garantien" durch die Wörter „Gewährung von Darlehen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


19.
§ 19 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 1 FMSANeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 FMSANeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSANeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 11 FMSANeuOG Inkrafttreten
... Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe g, Nummer 13 Buchstabe d und e, Nummer 14, Artikel 2 Nummer 2, 4 Buchstabe b, ... 10 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Änderungen in Artikel 1 Nummer 9 und 10 treten am 1. Februar 2017 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c ... in Artikel 1 Nummer 9 und 10 treten am 1. Februar 2017 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c in Bezug auf den neuen § 3a Absatz 2c und Artikel 2 Nummer 22 treten am ... Kraft. (4) Artikel 5 Nummer 5 tritt am 1. Januar 2017 in Kraft. (5) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe g, Nummer 15 und 18 tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. (6) Im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 24 2. FiMaNoG Folgeänderungen
... Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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