Artikel 6 - FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG)

Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 FinStabG § 2

§ 2 des Finanzstabilitätsgesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 36 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter „Das für den Geschäftsbereich Abwicklung zuständige Mitglied des Direktoriums der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht" ersetzt.

2.
In Absatz 8 werden die Wörter „Der Vorsitzende des Leitungsausschusses der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung" durch die Wörter „Das Bundesministerium der Finanzen" und wird das Wort „er" durch die Wörter „das Bundesministerium der Finanzen" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 6 FMSANeuOG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 FMSANeuOG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMSANeuOG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz
G. v. 06.06.2017 BGBl. I S. 1495
Artikel 2 FinAREG Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
... Finanzstabilitätsgesetz vom 28. November 2012 (BGBl. I S. 2369), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3171 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: In § 2 Absatz 9 wird ...


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