§ 2 Absatz 1 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2122-2-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom
4. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4456) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 22.03.2018
- 1.
- Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
- „i)
- wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt, die auf der Grundlage von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern durchgeführt wurde, ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Bundesministerium für Gesundheit macht Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern bis spätestens zum 31. Dezember 2017 im Bundesanzeiger bekannt. Bei der Erarbeitung der Leitlinien sind die Länder zu beteiligen."
Artikel 18 PSG III Inkrafttreten (vom 20.01.2018) ... 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 9, 11, 12 und 15 tritt am 1. Januar 2020 in Kraft. (4) Artikel 17f Nummer 1 tritt drei Monate nach Bekanntmachung der Leitlinien zur Überprüfung von ...
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von Artikel 17f Nummer 1 des Dritten Pflegestärkungsgesetzes
B. v. 09.01.2018 BGBl. I S. 126