§ 1 - Bundeswasserstraßenausbaugesetz (WaStrAbG)

§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.

(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.

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Zitierungen von § 1 WaStrAbG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 WaStrAbG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WaStrAbG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage WaStrAbG (zu § 1 Absatz 1) Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen


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