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Gesetz über den Ausbau der Bundeswasserstraßen und zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrAbGEG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Bundeswasserstraßenausbaugesetz


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2016 WaStrAbG



Artikel 2 Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2016 WaStrG § 14b, § 35, § 39

Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 Absatz 118 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14b Nummer 6 Buchstabe b wird die Angabe „Nummer 6" durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

2.
§ 35 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes unterhält neben der ihr nach § 8 obliegenden Unterhaltung, soweit möglich und zumutbar, einen Wasserstands- und Hochwassermeldedienst im Benehmen mit den Ländern, auch um zu einer rechtzeitigen und zuverlässigen Hochwasserwarnung und -vorhersage beizutragen."

3.
§ 39 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 22 Abs. 2" durch die Angabe „§ 75 Absatz 2 Satz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Nr. 4" durch die Angabe „§ 36 Absatz 1 Nummer 4" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2016.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Joachim Gauck

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur

A. Dobrindt