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§ 3 - Milchsonderbeihilfeverordnung (MilchSonBeihV)

§ 3 Höhe der Beihilfe



(1) Die Beihilfe beträgt vorbehaltlich des Absatzes 2 0,36 Cent je Kilogramm der Kuhmilch eines Antragstellers, die dieser an Erstankäufer im Sinne des Artikels 151 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) in der jeweils geltenden Fassung im In- und Ausland im Zeitraum vom 1. Dezember 2015 bis 30. November 2016 geliefert hat (beihilfefähige Menge).

(2) Ist der Betrag der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzuzahlender Beträge größer als der Betrag, der sich aus der Multiplikation der Summe der beihilfefähigen Menge aller bewilligten Anträge mit dem in Absatz 1 bezeichneten Betrag ergibt, ist abweichend von Absatz 1 der Beihilfegewährung ein Betrag je Kilogramm beihilfefähiger Milch zu Grunde zu legen, der sich aus der Division des Betrages der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel abzüglich nach § 6 Absatz 3 zurückzuzahlender Beträge durch die Summe der beihilfefähigen Menge aller bewilligten Anträge ergibt.



 

Zitierungen von § 3 MilchSonBeihV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MilchSonBeihV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MilchSonBeihV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 MilchSonBeihV Gewährung der Beihilfe
...  (3) Hat der Antragsteller zwischen dem ersten Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem Tag der Antragstellung den Betrieb oder einen Teil des ... oder vorweggenommene Erbfolge erhalten oder hat sich zwischen dem ersten Tag des in § 3 Absatz 1 genannten Zeitraums und dem letzten Tag des Beibehaltungszeitraums der Name oder die ...