1Zum Zwecke der Durchführung dieser Verordnung in Verbindung mit dem in §
1 genannten Rechtsakt übermitteln die Zahlstellen im Sinne des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für Maßnahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik die erforderlichen Betriebsdaten im Sinne des §
2 des
InVeKoS-Daten-Gesetzes auf Anforderung an die Bundesanstalt.
2Die Bundesanstalt kann diese Daten in automatisierten Verfahren nutzen.