Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Milchbereich (MilchSonBeihVEV k.a.Abk.)

V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227 (Nr. 65); Geltung ab 29.12.2016
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Eingangsformel
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger
Artikel 2 Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung
Artikel 3 Änderung der Milcherzeugnisverordnung
Artikel 4 Änderung der Käseverordnung
Artikel 5 Neubekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet auf Grund

-
des § 9b Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) eingefügt und durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) geändert worden ist,

-
des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung mit § 9b Absatz 2, des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9b Absatz 2, des § 15 Satz 1 in Verbindung mit § 16 sowie des § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Satz 3 des Marktorganisationsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 8 Absatz 1 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5, 8 und 24 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) geändert und § 9b Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) eingefügt worden sind, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 2 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 des Milchmarktsondermaßnahmengesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3045) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,

-
des § 3 Absatz 1 Satz 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 399 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien der Justiz und für Verbraucherschutz sowie für Wirtschaft und Energie sowie

-
des § 10 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der zuletzt durch Artikel 399 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist:

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Artikel 1 Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger


Artikel 1 ändert mWv. 29. Dezember 2016 MilchSonBeihV

(gesamter Text siehe Milchsonderbeihilfeverordnung - MilchSonBeihV)

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Artikel 2 Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 29. Dezember 2016 MilchVerBeihV § 8

§ 8 Absatz 2 der Milchverringerungsbeihilfenverordnung vom 12. September 2016 (BAnz AT 13.09.2016 V1) wird wie folgt gefasst:

 
„(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft. Sie ist auf Sachverhalte, die vor diesem Tag eingetreten sind, weiter anzuwenden."

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Artikel 3 Änderung der Milcherzeugnisverordnung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2016 MilchErzV § 2, § 4, § 5, § 7b, Anlage 1

Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
Inulin bei Milchmischerzeugnissen der Gruppe XIV der Anlage 1."

2.
Dem § 4 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) Wird bei einem Milcherzeugnis im Sinne der Anlage 1 der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält."

3.
In § 5 wird Absatz 1a wie folgt gefasst:

„(1a) Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671)."

4.
§ 7b wird aufgehoben.

5.
Anlage I wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte 3 der Gruppe IX werden in Nummer 1 die Wörter „Milchzuckererzeugnissen und" und in Nummer 13 die Wörter „und Laktase" gestrichen.

b)
In Buchstabe b der Spalte 1 der Gruppen I bis V und XIV sowie in den Nummern 2, 3, 5, 6, 8, 9, 11, 12 und 13 der Spalte 3 der Gruppe IX werden jeweils die Wörter „, auch unter Verwendung von Laktase" angefügt.

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Artikel 4 Änderung der Käseverordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2016 KäseV § 3, § 4, § 15, Anlage 1

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgender Buchstabe g wird angefügt:

„g)
Laktase;".

2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 und 5 wird wie folgt gefasst:

„4.
bei Käsezubereitungen

a)
im Falle eines Trockenmassegehaltes von mindestens 35 vom Hundert Kaseinat bis zu 5 vom Hundert des Gesamtgewichts des Fertigerzeugnisses und

b)
in technologisch notwendigem Umfang Zitrusfaser;

5.
bei Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen

a)
Stärke, Speisegelatine und Laktase und

b)
in technologisch notwendigem Umfang Inulin."

3.
Dem § 15 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Wird bei einem Käse oder Erzeugnis aus Käse der Laktosegehalt verringert, darf der Hinweis auf das Nichtvorhandensein von Laktose nur erfolgen, soweit der Laktosegehalt nach Maßgabe der nach § 64 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in seiner jeweils geltenden Fassung für die Feststellung von Laktose veröffentlichten Prüfungsmethode unter 0,1 Gramm je 100 Gramm des Fertigerzeugnisses liegt und die Kennzeichnung die Angabe „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g" oder eine inhaltsgleiche Angabe enthält."

4.
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Zeile 2 der Spalte 3 des Abschnittes A werden in dem erläuternden Text zu den Herstellungsvorschriften nach den Wörtern „nur durch Entzug von Wasser erfolgen;" die Wörter „Laktase darf bei den Standardsorten der Gruppe Frischkäse verwendet werden;" eingefügt.

b)
In Zeile 2 der Spalte 2 des Abschnittes C werden die folgenden Wörter eingefügt:

„Laktase darf verwendet werden."

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Artikel 5 Neubekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der Milcherzeugnisverordnung und der Käseverordnung in der vom 29. Dezember 2016 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Dezember 2016.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

Christian Schmidt



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