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§ 9 - Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)

Artikel 1 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Vorrangige Prüfung von Leistungen zur Teilhabe



(1) 1Werden bei einem Rehabilitationsträger Sozialleistungen wegen oder unter Berücksichtigung einer Behinderung oder einer drohenden Behinderung beantragt oder erbracht, prüft dieser unabhängig von der Entscheidung über diese Leistungen, ob Leistungen zur Teilhabe voraussichtlich zur Erreichung der Ziele nach den §§ 1 und 4 erfolgreich sein können. 2Er prüft auch, ob hierfür weitere Rehabilitationsträger im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Koordinierung der Leistungen zu beteiligen sind. 3Werden Leistungen zur Teilhabe nach den Leistungsgesetzen nur auf Antrag erbracht, wirken die Rehabilitationsträger nach § 12 auf eine Antragstellung hin.

(2) 1Leistungen zur Teilhabe haben Vorrang vor Rentenleistungen, die bei erfolgreichen Leistungen zur Teilhabe nicht oder voraussichtlich erst zu einem späteren Zeitpunkt zu erbringen wären. 2Dies gilt während des Bezuges einer Rente entsprechend.

(3) 1Absatz 1 ist auch anzuwenden, um durch Leistungen zur Teilhabe Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten. 2Die Aufgaben der Pflegekassen als Träger der sozialen Pflegeversicherung bei der Sicherung des Vorrangs von Rehabilitation vor Pflege nach den §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.

(4) Absatz 1 gilt auch für die Jobcenter im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur beruflichen Teilhabe nach § 6 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass sie mögliche Rehabilitationsbedarfe erkennen und auf eine Antragstellung beim voraussichtlich zuständigen Rehabilitationsträger hinwirken sollen.

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Zitierungen von § 9 SGB IX

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 SGB IX verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB IX selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 11 SGB IX Förderung von Modellvorhaben zur Stärkung der Rehabilitation, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2018)
... gesetzlichen Rentenversicherung Modellvorhaben, die den Vorrang von Leistungen zur Teilhabe nach § 9 und die Sicherung der Erwerbsfähigkeit nach § 10 unterstützen. (2) ...
 
Zitat in folgenden Normen

Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XIV)
Artikel 1 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 27 SGB XIV Vorrang von Leistungen zur Teilhabe
... dem Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 9 des Neunten Buches ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
Artikel 6 HFinG 2024 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
... wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 3 wird aufgehoben. 2. In § 9 Absatz 4 werden die Wörter „im Rahmen ihrer Zuständigkeit für Leistungen zur ...