(1) 1Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden erbracht, um eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, soweit sie nicht nach den Kapiteln 9 bis 12 erbracht werden. 2Hierzu gehört, Leistungsberechtigte zu einer möglichst selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu befähigen oder sie hierbei zu unterstützen. 3Maßgeblich sind die Ermittlungen und Feststellungen nach den Kapiteln 3 und 4.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe sind insbesondere
- 1.
- Leistungen für Wohnraum,
- 2.
- Assistenzleistungen,
- 3.
- heilpädagogische Leistungen,
- 4.
- Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
- 5.
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 6.
- Leistungen zur Förderung der Verständigung,
- 7.
- Leistungen zur Mobilität und
- 8.
- Hilfsmittel.
G. v. 12.07.2018 BGBl. I S. 1126
neugefasst durch B. v. 01.02.1975 BGBl. I S. 433; aufgehoben durch Artikel 26 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234
§ 9 EinglHV Andere Hilfsmittel (vom 01.01.2018) ... 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind nur solche Hilfsmittel, die dazu bestimmt sind, zum Ausgleich der durch die Behinderung ... 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit den §§ 42, 49 und 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch wird nur gewährt, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich und geeignet ist, zu dem in ...