(1) Leistungen zur Beschäftigung umfassen
- 1.
- Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62,
- 2.
- Leistungen bei anderen Leistungsanbietern nach den §§ 60 und 62,
- 3.
- Leistungen bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern nach § 61 sowie
- 4.
- Leistungen für ein Budget für Ausbildung nach § 61a.
(2) 1Leistungen nach Absatz 1 umfassen auch Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zur Aufnahme oder Fortsetzung der Beschäftigung erforderlich sind. 2Voraussetzung für eine Hilfsmittelversorgung ist, dass der Leistungsberechtigte das Hilfsmittel bedienen kann. 3Die Versorgung mit Hilfsmitteln schließt eine notwendige Unterweisung im Gebrauch und eine notwendige Instandhaltung oder Änderung ein. 4Die Ersatzbeschaffung des Hilfsmittels erfolgt, wenn sie infolge der körperlichen Entwicklung der Leistungsberechtigten notwendig ist oder wenn das Hilfsmittel aus anderen Gründen ungeeignet oder unbrauchbar geworden ist.
(3) Zu den Leistungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 gehört auch das Arbeitsförderungsgeld nach
§ 59.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 138 SGB IX Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen (vom 01.01.2020) ... Rehabilitation nach § 109, 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 , 4. Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1, 5. ... § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen, 7. Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten ...