Änderung § 142 SGB IX vom 01.01.2020

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§ 142 SGB IX a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung
§ 142 SGB IX n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.12.2019 BGBl. I S. 2135

(Textabschnitt unverändert)

§ 142 Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen


(1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden.

(2) 1 Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist. 2 In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Bei Leistungen, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen, geht der nach bürgerlichem Recht bestehende Unterhaltsanspruch einer volljährigen Person gegenüber ihren Eltern wegen Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nur in Höhe von bis zu 26,49 Euro monatlich auf den Träger der Eingliederungshilfe über. 2 § 94 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 des Zwölften Buches gilt entsprechend.

(4)
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn

1.
volljährige Leistungsberechtigte Leistungen zur Schulbildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1 sowie Leistungen zur schulischen Ausbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2 erhalten und

2. diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden.


(Text neue Fassung)

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen.




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