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Artikel 8 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 8 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2018 SGB VII § 2, § 27, § 26, § 34, § 35, § 39, § 42, § 50, § 58, § 162

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Absatz 1 Nummer 4 werden nach den Wörtern „Werkstätten für behinderte Menschen" die Wörter „, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches" eingefügt und wird die Angabe „143" durch die Angabe „226" ersetzt.

2.
§ 26 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Leistungen werden auf Antrag durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches erbracht; dies gilt im Rahmen des Anspruchs auf Heilbehandlung nur für die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation."

3.
In § 27 Absatz 1 Nummer 7 wird die Angabe „26" durch die Angabe „42" ersetzt.

4.
In § 34 Absatz 8 Satz 2 wird die Angabe „21" durch die Angabe „38" ersetzt.

5.
§ 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Unfallversicherungsträger erbringen die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 bis 55 des Neunten Buches, in Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 57 und 58 des Neunten Buches, bei anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neunten Buches."

6.
In § 39 Absatz 1 wird die Angabe „44" durch die Angabe „64" und die Angabe „53 und 54" durch die Angabe „73 und 74" ersetzt.

7.
In § 42 wird die Angabe „54" durch die Angabe „74" ersetzt.

8.
In § 50 wird die Angabe „46 bis 51" durch die Angabe „66 bis 71" ersetzt.

9.
In § 58 Satz 1 wird die Angabe „46" durch die Angabe „66" ersetzt.

10.
§ 162 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei sollen sie auch die in Inklusionsvereinbarungen (§ 166 des Neunten Buches) getroffenen Maßnahmen der betrieblichen Prävention (§ 167 des Neunten Buches) berücksichtigen."



 

Zitierungen von Artikel 8 BTHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 BTHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 163 SchriftVG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 ...