Artikel 20 - Bundesteilhabegesetz (BTHG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387
Geltung ab 01.01.2018, abweichend siehe Artikel 26; FNA: 860-9-3/1 Sozialgesetzbuch
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Artikel 20 Weitere Änderungen zum Jahr 2020


Artikel 20 wird in 9 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2020 KKG § 3, SGG § 10, § 12, § 14, § 31, § 46, § 51, § 13, § 29, § 75, § 197a, VVG § 193, KVLG 1989 § 2, § 24, WBVG § 15, AsylbLG § 2, UStG § 4, SGB X § 64, § 103, § 104, § 105, § 108, § 116

(1) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das durch Artikel 19 Absatz 22 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird die Angabe „75 Absatz 3" durch die Angabe „76 Absatz 1" ersetzt.

(2) Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 19 Absatz 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 10 Absatz 1 Satz 1, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 4, § 31 Absatz 1 Satz 1, § 46 Absatz 4 und in § 51 Absatz 1 Nummer 6a werden nach den Wörtern „Angelegenheiten der Sozialhilfe" jeweils die Wörter „einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

2.
In § 13 Absatz 4 werden nach den Wörtern „der Sozialhilfe" die Wörter „einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

3.
In § 29 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „80" durch die Angabe „81" ersetzt.

4.
In § 75 Absatz 2 und 5 sowie in § 197a Absatz 3 werden nach den Wörtern „Träger der Sozialhilfe" die Wörter „einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.


 
„4.
Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat."


1.
§ 2 Absatz 6a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, für Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und für Empfänger laufender Leistungen nach § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes."

2.
§ 24 Absatz 1 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8.
mit Ablauf des Vortages, an dem ein anderweitiger Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall begründet wird oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt in einen anderen Staat verlegt wird, bei Versicherungspflichtigen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7; dies gilt nicht für Mitglieder, die Empfänger von Leistungen nach dem Dritten, Vierten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder Empfänger von Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind."


 
„(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden."

(6) In § 2 Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 4 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird nach der Angabe „6 bis 7" das Wort „ist" durch das Wort „sind" ersetzt und werden nach den Wörtern „das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter „und Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.

(7) § 4 Satz 1 Nummer 16 Buchstabe l des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 17 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„l)
Einrichtungen, bei denen im vorangegangenen Kalenderjahr die Betreuungs- oder Pflegekosten in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet worden sind,".

(8) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 64 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Sozialhilferecht" werden ein Komma und die Wörter „im Recht der Eingliederungshilfe" und nach den Wörtern „Zwölften Buch" ein Komma und die Wörter „dem Neunten Buch" eingefügt.

bb)
Die Wörter „im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung," werden gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.

2.
In § 103 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern" die Wörter „der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.

3.
In § 104 Absatz 1 Satz 4 werden nach dem Wort „Trägern" die Wörter „der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.

4.
In § 105 Absatz 3 werden nach dem Wort „Trägern" die Wörter „der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.

5.
In § 108 Absatz 2 Satzteil vor Nummer 1 werden nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Eingliederungshilfe" und ein Komma eingefügt.

6.
In § 116 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, 3 Satz 1, Absatz 5 und 7 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Träger" die Wörter „der Eingliederungshilfe oder" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 20 BTHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 20 BTHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BTHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 26 BTHG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 25.07.2017)
...  3. Artikel 9, 4. Artikel 10 Nummer 3, 5. die Artikel 13, 15 und 20 . Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Branntweinmonopolverwaltung-Auflösungsgesetz (BfBAG)
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 420
Artikel 15 BfBAG Änderung des Umsatzsteuergesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 7 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, werden die Wörter „und Branntweinen, wenn der Blinde ...

Gesetz zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541, 2019 I S. 162
Artikel 4 ReRaG Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 6 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird wie folgt ...

Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften
G. v. 30.11.2019 BGBl. I S. 1948
Artikel 12 SozRAnpG 2020 Änderung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
... Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 7 Absatz 2 wird ...

Gesetz zur Neuregelung des Bundesarchivrechts
G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 410
Artikel 5 BArchRNG Folgeänderungen
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Eine Übermittlung von ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Artikel 12 AnwBerRÄndG Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter ...

Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG)
G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 778
Artikel 1i HHVG Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes
... Versicherungsvertragsgesetz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 192 Absatz 5 ...
Artikel 2 HHVG Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
... Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 40 Absatz 5a Satz ...

Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1444
Artikel 2 KJSG Änderung des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz
... und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 werden ...


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