Die
Aufwendungserstattungs-Verordnung vom
11. Juli 1975 (BGBl. I S. 1896), die zuletzt durch Artikel
9 des Gesetzes vom
22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) In den Fällen des §
1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und des §
162 Nummer 2 und 2a des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden den Trägern der Einrichtungen, den anderen Leistungsanbietern nach §
60 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch und den Trägern der Inklusionsbetriebe die nach §
179 Absatz 1 Satz 1 und 3 des
Sechsten Buches entstandenen Aufwendungen für Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von den Ländern erstattet. Zuständig für die Erstattung ist jeweils das Land, in dem die Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach §
60 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Inklusionsbetrieb liegt.
(2) Der Bund erstattet den Ländern den Betrag, den diese an die Träger der Einrichtungen, die anderen Leistungsanbieter nach §
60 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder die Träger der Inklusionsbetriebe gezahlt haben."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „und der anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „, an die anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und wird das Wort „Integrationsprojekte" durch das Wort „Inklusionsbetriebe" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Einrichtung" die Wörter „, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und werden die Wörter „des Integrationsprojekts" durch die Wörter „Träger des Inklusionsbetriebs" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„Wird eine Einrichtung anerkannt oder nimmt ein anderer Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder ein Inklusionsbetrieb seine Tätigkeit auf und liegt noch keine Abrechnung vor, so werden die Abschläge wie folgt ermittelt: Der Träger der Einrichtung, der andere Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der Träger des Inklusionsbetriebs meldet der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Zahl der im Zeitpunkt der Anerkennung oder der Aufnahme der Tätigkeit beschäftigten Menschen mit Behinderungen."
- d)
- In Absatz 5 wird das Wort „Integrationsprojekte" durch das Wort „Inklusionsbetriebe" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungen" die Wörter „, den anderen Leistungsanbietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt und wird das Wort „Integrationsprojekte" durch das Wort „Inklusionsbetriebe" ersetzt.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408