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Synopse aller Änderungen des BTHG am 25.07.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Juli 2017 durch Artikel 27 des ReRaG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BTHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BTHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
BTHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 27 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2541
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 19 Weitere Änderungen zum Jahr 2018


(1) In § 10 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2838) geändert worden ist, werden die Wörter '§§ 18, 44 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 53' durch die Wörter '§§ 31, 64 Absatz 1 Nummer 3 bis 6 und § 73' ersetzt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) § 13 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

(Text neue Fassung)

(2) § 15 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe '57' durch die Angabe '82' ersetzt.

vorherige Änderung nächste Änderung

2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '64' durch die Angabe '82' ersetzt.



2. In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '64' durch die Angabe '86' ersetzt.

(3) Das Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), das zuletzt durch Artikel 436 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 51 Absatz 1 wird die Angabe '36' durch die Angabe '52' ersetzt.

2. In § 95 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe '64' durch die Angabe '86' ersetzt.

(4) In § 1 Nummer 2 der Rechtsnormen des Tarifvertrags zur Regelung eines Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrags Nr. 2 vom 27. Januar 2015 vom 10. Dezember 2015 (BAnz AT 22.12.2015 V1) wird die Angabe '35' durch die Angabe '51' ersetzt.

(5) Das Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 18 Absatz 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 32 wird die Angabe '94' durch die Angabe '177' ersetzt.

2. In § 52 wird die Angabe '97 Abs. 1' durch die Angabe '180 Absatz 1' ersetzt.

3. In § 59a wird die Angabe '97 Abs. 2' durch die Angabe '180 Absatz 2' ersetzt.

(6) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 5 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 1 Nummer 10 wird die Angabe '138' durch die Angabe '221' ersetzt.

2. In § 2a Absatz 1 Nummer 3a wird die Angabe '94, 95, 139' durch die Angabe '177, 178 und 222' ersetzt.

3. In § 10 Satz 1 wird die Angabe '139' durch die Angabe '222' ersetzt.

4. In § 83 Absatz 3 wird die Angabe '94, 95, 139' durch die Angabe '177, 178 und 222' ersetzt.

(7) In § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 6 des Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591) geändert worden ist, wird die Angabe '69' durch die Angabe '152' ersetzt.

(8) § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2016 (BGBl. I S. 2498) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Satz 1 wird die Angabe '145 Abs. 1 Satz 1' durch die Wörter '228 Absatz 1 Satz 1' ersetzt.

2. In Satz 2 wird die Angabe '145' durch die Angabe '228' ersetzt.

(9) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606, 1677), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, wird die Angabe '47, 48' durch die Angabe '67 und 68' ersetzt.

(10) In § 17 Absatz 2 Satz 4 des Bundesanstalt-Post-Gesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2015 (BGBl. I S. 813) geändert worden ist, wird die Angabe '93 bis 100' durch die Angabe '176 bis 183' ersetzt.

(11) Das BfAI-Personalgesetz vom 8. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2370), das durch Artikel 253 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter 'des Teils 2' durch die Wörter 'des Teils 3' ersetzt.

2. In § 8 Absatz 4 wird die Angabe '2' durch die Angabe '3' ersetzt.

(12) § 68 Nummer 3 Buchstabe c der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3152) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

'c) Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn mindestens 40 Prozent der Beschäftigten besonders betroffene schwerbehinderte Menschen im Sinne des § 215 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch sind; auf die Quote werden psychisch kranke Menschen im Sinne des § 215 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch angerechnet,'.

(13) In § 2 Nummer 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 3. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird die Angabe '136' durch die Angabe '219' ersetzt.

(14) In § 65 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2000 (BGBl. I S. 717), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1722) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe '69' durch die Angabe '152' ersetzt.

(15) § 6 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 11 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 (BGBl. I S. 203) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 7 Satz 2 wird die Angabe '136' durch die Angabe '219' ersetzt.

2. In Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe '35 Abs.' durch die Angabe '51 Absatz' ersetzt.

(16) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1114) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe '81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5' durch die Wörter '164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5' ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe '34 Abs. 2' durch die Angabe '50 Absatz 3' ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter '34 Abs. 3 Satz 4 bis 6' durch die Wörter '50 Absatz 4 Satz 5 bis 8' ersetzt.

cc) In Nummer 3 wird die Angabe '81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4' durch die Wörter '164 Absatz 4 Satz 1 Nummer 4' ersetzt.

2. In § 15 wird die Angabe '33 Abs. 7' durch die Angabe '49 Absatz 7' ersetzt.

3. § 25 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Die Befugnis zur Mitnahme einer Begleitperson ist gesondert ärztlich zu begründen, es sei denn, die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nach § 229 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist nachgewiesen durch

1. einen entsprechenden Bescheid der nach § 152 Absatz 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Behörde oder

2. einen Ausweis nach § 152 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch mit einem Vermerk nach § 3 Absatz 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung.'

(17) Die Werkstättenverordnung vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1365), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe '136 Abs. 2' durch die Angabe '219 Absatz 2' ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

'(1a) Ein Tätigwerden des Fachausschusses unterbleibt, soweit ein Teilhabeplanverfahren nach den §§ 19 bis 23 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt wird.'

b) In Absatz 2 wird die Angabe '38a' durch die Angabe '55' ersetzt.

3. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe '136' durch die Angabe '219' ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe '136 Abs. 2' durch die Angabe '219 Absatz 2' ersetzt.

b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nummer 3 wird die Angabe 'Integrationsprojekt (§ 132' durch die Angabe 'Inklusionsbetrieb (§ 215' ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe '40 Abs. 3 Satz 2' durch die Wörter '57 Absatz 3 Satz 2' und wird die Angabe '(§ 40 Abs. 3 Satz 3' durch die Wörter '(§ 57 Absatz 3 Satz 3' ersetzt.

5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '136' durch die Angabe '219' ersetzt.

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter '136 Abs. 1 Satz 2 und § 138' durch die Wörter '219 Absatz 1 Satz 2 und § 221' ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe '138' durch die Angabe '221' ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter '41 Abs. 3 Satz 3 und 4' durch die Wörter '58 Absatz 3 Satz 2 und 3', die Angabe '41 Abs. 3' durch die Angabe '58 Absatz 3', die Angabe '138 Abs. 2' durch die Angabe '221 Absatz 2' und die Angabe '43' durch die Angabe '59' ersetzt.

c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe '138 Abs. 2' durch die Angabe '221 Absatz 2' ersetzt.

bb) In Nummer 2 wird die Angabe '138' durch die Angabe '221' ersetzt.

d) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe '142' durch die Angabe '225' ersetzt.

7. In § 13 Absatz 2 werden die Wörter '136 Abs. 1 Satz 2 und § 138' durch die Wörter '219 Absatz 1 Satz 2 und § 221' ersetzt.

8. In § 14 wird die Angabe '139' durch die Angabe '222' ersetzt.

9. In § 15 Absatz 2 wird die Angabe '137 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2' durch die Wörter '220 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2' ersetzt.

10. In § 17 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '136' durch die Angabe '219' ersetzt.

11. § 20 wird aufgehoben.

(18) Die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung vom 25. Juni 2001 (BGBl. I S. 1297) wird wie folgt geändert:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe '138 Abs. 1' durch die Angabe '221 Absatz 1' und die Angabe '139' durch die Angabe '222' ersetzt.

2. In §
4 Absatz 3 wird die Angabe '36' durch die Angabe '52' ersetzt.

3.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '36' durch die Angabe '52' ersetzt.



1. In § 4 Absatz 3 wird die Angabe '36' durch die Angabe '52' ersetzt.

2.
In § 8 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '36' durch die Angabe '52' ersetzt.

(19) Die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung vom 28. März 1988 (BGBl. I S. 484), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 15 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I S. 1824) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird das Wort 'und' durch ein Komma ersetzt.

b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'und' ersetzt.

c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:

'6. Leistungen zur Deckung eines Teils der Aufwendungen für ein Budget für Arbeit.'

2. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Buchstabe a wird die Angabe '71' durch die Angabe '154' ersetzt.

bb) In Buchstabe b werden die Wörter '71 Abs. 1 Satz 2 und § 72' durch die Wörter '154 Absatz 1 Satz 2 und § 155' ersetzt.

cc) In Buchstabe e werden die Wörter '81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 und Abs. 5 Satz 1' durch die Wörter '164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 4 und 5 und Absatz 5 Satz 1' ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe '33 Abs. 3 Nr. 3' durch die Wörter '49 Absatz 3 Nummer 4' ersetzt.

3. In § 16 wird die Angabe '104 Abs. 3' durch die Angabe '187 Absatz 3' ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird das Wort 'Integrationsprojekten' durch das Wort 'Inklusionsbetrieben' ersetzt.

b) In Absatz 1b wird die Angabe '38a Abs. 3' durch die Angabe '55 Absatz 3' ersetzt.

5. In § 18 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe '102 Abs. 5 Satz 2' durch die Wörter '185 Absatz 6 Satz 2' und wird die Angabe '102 Abs. 6 Satz 3' durch die Wörter '185 Absatz 7 Satz 3' ersetzt.

6. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter '81 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 5' durch die Wörter '164 Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1 Nummer 4 und 5 und Absatz 5', wird die Angabe '§ 71' durch die Angabe '§ 154' und werden die Wörter '§ 71 Abs. 1 Satz 2 und § 72' durch die Wörter '§ 154 Absatz 1 Satz 2 und § 155' ersetzt.

7. In § 26a wird die Angabe '71 Abs. 1' durch die Angabe '154 Absatz 1' ersetzt.

8. In § 26b wird die Angabe '68 Abs. 4' durch die Angabe '151 Absatz 4' ersetzt.

9. § 27 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Arbeitgeber können Zuschüsse zur Abgeltung außergewöhnlicher Belastungen erhalten, die mit der Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen verbunden sind, der nach Art oder Schwere seiner Behinderung im Arbeits- und Berufsleben besonders betroffen ist (§ 155 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis d des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) oder im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter im Sinne des § 60 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder in Teilzeit (§ 158 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) beschäftigt wird, vor allem, wenn ohne diese Leistungen das Beschäftigungsverhältnis gefährdet würde.'

10. In § 27a wird die Angabe '2' durch die Angabe '3' und die Angabe '113' durch die Angabe '196' ersetzt.

11. § 28a wird wie folgt gefasst:

'§ 28a Leistungen an Inklusionsbetriebe

Inklusionsbetriebe im Sinne des Kapitels 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch können Leistungen für Aufbau, Erweiterung, Modernisierung und Ausstattung einschließlich einer betriebswirtschaftlichen Beratung und besonderen Aufwand erhalten.'

12. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '102 Abs. 2 Satz 6' durch die Wörter '185 Absatz 2 Satz 6' ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe '102 Abs. 1' durch die Angabe '185 Absatz 1' ersetzt.

13. In § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird die Angabe '136' durch die Angabe '219' ersetzt.

14. In § 31 Absatz 2 Nummer 4 wird die Angabe '142' durch die Angabe '225' ersetzt.

15. In § 41 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe '72' durch die Angabe '155' ersetzt.

16. § 46 wird wie folgt gefasst:

'§ 46 Übergangsregelungen

Abweichend von § 41 können Mittel des Ausgleichsfonds verwendet werden zur Förderung von Inklusionsbetrieben und -abteilungen nach Kapitel 11 des Teils 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die nicht von öffentlichen Arbeitgebern im Sinne des § 154 Absatz 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geführt werden, soweit die Förderung bis zum 31. Dezember 2003 bewilligt worden ist, sowie für die Förderung von Einrichtungen nach § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 6, soweit Leistungen als Zinszuschüsse oder Zuschüsse zur Deckung eines Miet- oder Pachtzinses für bis zum 31. Dezember 2004 bewilligte Projekte erbracht werden.'

(20) Die Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 18 Absatz 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '69 Abs. 5' durch die Angabe '152 Absatz 5' ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter '151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a' durch die Wörter '234 Satz 1 Nummer 2' ersetzt.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 wird die Angabe '§ 146 Absatz 3' durch die Angabe '§ 229 Absatz 3' ersetzt.

bb) In Nummer 4 wird die Angabe '145' durch die Angabe '228' ersetzt.

cc) In Nummer 7 werden die Wörter '146 Absatz 1 Satz 1' durch die Wörter '229 Absatz 1 Satz 1' ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe '146 Absatz 2' durch die Angabe '229 Absatz 2' ersetzt.

3. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe '145 Abs. 1 Satz 3' durch die Wörter '228 Absatz 2 Satz 1' ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

c) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter 'nach Löschung des Vermerks durch das Finanzamt' gestrichen.

4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe '69 Abs. 1 und 4' durch die Wörter '152 Absatz 1 und 4' ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe '69 Abs. 2' durch die Angabe '152 Absatz 2' und die Angabe '69 Abs. 5' durch die Angabe '152 Absatz 5' ersetzt.

5. In § 7 wird die Angabe '69 Abs. 5' durch die Angabe '152 Absatz 5' ersetzt.

(21) Die Wahlordnung Schwerbehindertenvertretungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 811), die zuletzt durch Artikel 54 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe '94 Abs. 6 Satz 4' durch die Wörter '177 Absatz 6 Satz 4' ersetzt.

2. In § 22 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '97 Abs. 8' durch die Angabe '180 Absatz 8' ersetzt.

3. In § 23 wird die Angabe '94 Abs. 1 Satz 3' durch die Wörter '177 Absatz 1 Satz 3' ersetzt.

4. In § 24 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe '94 Abs. 6 Satz 4' durch die Wörter '177 Absatz 6 Satz 4' ersetzt.

(22) In § 3 Absatz 2 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2975) werden die Wörter 'Gemeinsame Servicestellen,' gestrichen.

(23) In der Anlage zu § 6 Absatz 2 des Regionalisierungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2395), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2758) geändert worden ist, wird in der Position Nummer 6 in der Spalte 'Verwendungszweck' die Angabe '§ 145' durch die Angabe '§ 228' ersetzt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 25 Bekanntmachungserlaubnis und Umsetzungsunterstützung


(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2020 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

(2) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit den Ländern die Ausführung der Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 untersuchen und die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung der neu eingeführten Regelungen begleiten. 2 Die Erkenntnisse aus der Untersuchung und der Umsetzungsbegleitung sollen ab dem 1. Januar 2020 mit den Erkenntnissen der Evidenzbeobachtung in der Eingliederungshilfe zusammengeführt werden. 3 Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersuchung oder der Umsetzungsbegleitung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales fördert in den Jahren 2017 bis 2021 im Einvernehmen mit den zuständigen Landesbehörden Projekte zur modellhaften Erprobung der zum 1. Januar 2020 in Kraft tretenden Verfahren und Leistungen nach Artikel 1 Teil 2 einschließlich ihrer Bezüge zu anderen Leistungen der sozialen Sicherung in einer begrenzten Anzahl von ausgewählten Trägern der Eingliederungshilfe. 2 Artikel 25a § 99 wird ab dem Jahr 2019 in die modellhafte Erprobung einbezogen. 3 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales lässt die Erprobung wissenschaftlich untersuchen und stellt hierzu das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit dessen Ressortzuständigkeit berührt ist.

(4) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 bis 2021 die Entwicklung der jährlichen Einnahmen und Ausgaben bei den Leistungen der Eingliederungshilfe auf der Grundlage der Bundesstatistik und von Erhebungen bei den Trägern der Eingliederungshilfe, die im Einvernehmen mit den Ländern durchgeführt werden. 2 Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Dritte in die Durchführung der Untersuchung einbezieht, setzt es sich vorab mit den Ländern hierzu ins Benehmen. 3 Dabei sollen insbesondere die finanziellen Auswirkungen der

1. verbesserten Einkommens- und Vermögensanrechnung,

2. Einführung des Budgets für Arbeit und der anderen Leistungsanbieter,

3. neuen Leistungskataloge für die soziale Teilhabe und die Teilhabe an Bildung,

4. Trennung der Fachleistungen der Eingliederungshilfe von den Leistungen zum Lebensunterhalt,

5. Einführung eines trägerübergreifenden Teilhabeplanverfahrens sowie

6. Einführung von Frauenbeauftragten in den Werkstätten für behinderte Menschen

untersucht werden. 4 Bei der Untersuchung stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit her, soweit deren Ressortzuständigkeit berührt ist.

(5) 1 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Artikel 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe und legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 30. Juni 2018 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung vor. 2 Dabei sollen insbesondere die gesetzlichen Festlegungen

1. zur Bestimmung des Näheren über die Anzahl der Lebensbereiche nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 2,

2. zum Verhältnis zwischen der Anzahl der Lebensbereiche und dem Ausmaß der jeweiligen Einschränkung nach Artikel 25a § 99 Absatz 1 Satz 3 und

3. zur typisierenden Betrachtung von erheblichen Einschränkungen in den Lebensbereichen nach Artikel 25a § 99 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3

untersucht und konkretisiert werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis des am 31. Dezember 2016 für die Eingliederungshilfe geltenden Rechts beizubehalten und Hinweise auf die zu bestimmenden Inhalte des Bundesgesetzes nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 zu geben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 der nach Artikel 13 Nummer 16 geltenden Fassung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahlten Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Verfügung steht, und berichtet im Jahr 2022 dem Bundestag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Untersuchung.



(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales untersucht in den Jahren 2020 und 2021, welcher Anteil den Leistungsberechtigten nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, denen Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 der nach Artikel 13 Nummer 15 geltenden Fassung anerkannt werden, von dem nach § 28 Absatz 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch an sie gezahlten Regelsatz zur eigenverantwortlichen Deckung von durch die Regelbedarfe abgedeckten Bedarfen zur Verfügung steht, und berichtet im Jahr 2022 dem Bundestag und dem Bundesrat über das Ergebnis der Untersuchung.

(7) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berichtet dem Bundestag und dem Bundesrat in den Jahren 2018, 2019 und 2022 zum Stand und zu den Ergebnissen der Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 4.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Artikel 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. Januar 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten das Neunte Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046, 1047), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, und die Budgetverordnung vom 27. Mai 2004 (BGBl. I S. 1055) außer Kraft.

(2) Die Artikel 2, 7 Nummer 4a, die Artikel 18, 22 und 25 Absatz 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Die Artikel 11 und 16 treten am 1. Januar 2017 in Kraft.

(4) Am 1. Januar 2020 treten in Kraft

1. in Artikel 1 Teil 2 die Kapitel 1 bis 7 sowie 9 bis 11 mit Ausnahme von § 94 Absatz 1,

2. Artikel 6 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 13a,

vorherige Änderung

3. Artikel 10 Nummer 3,

4.
die Artikel 13, 15 und 20.



3. Artikel 9,

4. Artikel
10 Nummer 3,

5.
die Artikel 13, 15 und 20.

Gleichzeitig tritt die Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBl. I S. 433), die zuletzt durch Artikel 21 dieses Gesetzes geändert worden ist, außer Kraft.

(5) Artikel 25a tritt am 1. Januar 2023 in Kraft, wenn bis zu diesem Zeitpunkt das Bundesgesetz nach Artikel 25a § 99 Absatz 7 verkündet wurde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann den Wortlaut von § 99 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in der vom 1. Januar 2023 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.