§ 11 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 11 Befangenheit


§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Steht ein Mitglied des Verwaltungsrats zu einem Dritten in einem persönlichen Näheverhältnis oder in vertraglichen oder organschaftlichen Beziehungen, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen (Befangenheit), so darf dieses Mitglied nicht an Beschlüssen mitwirken, insbesondere nicht an Beschlüssen über die Gewährung von Förderhilfen, die den Dritten begünstigen können. 2§ 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Beschlüsse, an denen Mitglieder entgegen Absatz 1 mitgewirkt haben, sind unwirksam, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Stimme dieses Mitglieds den Ausschlag gegeben hat.

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Zitierungen von § 11 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 FFG Beschlussfähigkeit, Verfahren, Befangenheit (vom 01.01.2022)
... Vorsitzenden des Präsidiums festgelegt. (5) Die Vorschriften zur Befangenheit nach § 11 gelten für die Mitglieder des Präsidiums ...
§ 25 FFG Geschäftsordnung, Befangenheit
... der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde. (2) § 11 gilt für die Mitglieder der Förderkommissionen ...


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