(1)
1Der Vorstand entscheidet über Anträge auf Verkürzung der Sperrfristen nach
§ 54 Absatz 1 oder
§ 55 Absatz 2 oder auf Nichtanwendung der Sperrfristen nach
§ 56 Absatz 1.
2Der Vorstand hat bei grundsätzlichen Fragen zur Anwendung der Sperrfristenregelungen vor seiner Entscheidung das Präsidium zu befassen.
(2)
1Das Präsidium entscheidet über Anträge auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfristen nach
§ 55 Absatz 1 und 3, über Anträge nach
§ 55b und die Folgen einer Sperrfristverletzung nach
§ 57.
2Dem Antrag auf außerordentliche Verkürzung der Sperrfrist nach
§ 55 Absatz 1 und 3 und dem Antrag nach
§ 55b kann nur mit Zustimmung der Vertreterin oder des Vertreters der Kinos stattgegeben werden.
3Satz 2 gilt auch für Entscheidungen im Widerspruchsverfahren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019