§ 21 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 21 Vorschläge für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung


§ 21 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Die im Verwaltungsrat vertretenen Verfassungsorgane und Organisationen können für die Besetzung der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung je Verwaltungsratsmitglied jeweils bis zu zwei Personen und für die Besetzung der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung je Verwaltungsratsmitglied jeweils eine Person vorschlagen. 2Satz 1 gilt hinsichtlich der nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5, 9 und 17 gemeinsam benennungsberechtigten Organisationen mit der Maßgabe, dass diese jeweils nur gemeinsam Personen vorschlagen können. 3Hinsichtlich des Verbands der Filmverleiher e. V. gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass dieser nur gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft Verleih e. V. Personen vorschlagen kann.

(2) Schlägt ein Verfassungsorgan oder eine Organisation oder eine Gruppe von Organisationen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und 3 mehr als eine Person für die Besetzung der Förderkommissionen vor, muss mindestens eine Frau und mindestens ein Mann vorgeschlagen werden.

(3) 1Die nach Absatz 1 vorgeschlagenen Personen müssen auf dem Gebiet des Filmwesens sachkundig sein sowie über maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung in der Film- und Kinowirtschaft verfügen. 2Mit Ausnahme der Betreiber von Kinos müssen sie jeweils die Mitwirkung an mindestens drei oder die Verwertung von mindestens zwölf verfilmten programmfüllenden Kinoprojekten nachweisen können. 3Näheres zur erforderlichen Expertise der vorgeschlagenen Personen regelt die Satzung.

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Zitierungen von § 21 FFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 FFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 FFG Bestellung der Mitglieder der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung und der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung (vom 01.01.2022)
... Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 ...
§ 24 FFG Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung
... des § 22 Absatz 2 und 3 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 21 vorgeschlagenen und verbliebenen Personenkreis. Der zur Wahl stehende Personenkreis kann ... Der zur Wahl stehende Personenkreis kann in diesem Fall nach den Vorgaben in § 21 um weitere Personen ergänzt werden. (4) Scheidet ein Mitglied der ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Filmförderungsgesetzes
G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3019
Artikel 1 FFGÄndG Änderung des Filmförderungsgesetzes
...  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Aus den nach § 21 Absatz 1 vorgeschlagenen Personen wählt und bestellt der Verwaltungsrat mit relativer Mehrheit 42 ...


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