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§ 24 - Filmförderungsgesetz (FFG)

G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3413 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 08.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 351
Geltung ab 01.01.2017; FNA: 707-27 Wirtschaftsförderung
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§ 24 Verbot der Personenidentität, Abberufung, Neubestellung



(1) Ein und dieselbe Person darf nur in einer einzigen Förderkommission Mitglied sein.

(2) 1Aus wichtigem Grund kann der Verwaltungsrat Mitglieder der Förderkommissionen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen, aber mindestens der Mehrheit seiner Mitglieder, jederzeit abberufen. 2Satz 1 gilt auch für die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung.

(3) 1Scheidet ein Mitglied der Kommission für Produktions- und Drehbuchförderung oder der Kommission für Verleih-, Vertriebs- und Videoförderung vorzeitig aus, so wählt und bestellt der Verwaltungsrat nach den Vorgaben des § 22 Absatz 2 und 3 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 21 vorgeschlagenen und verbliebenen Personenkreis. 2Der zur Wahl stehende Personenkreis kann in diesem Fall nach den Vorgaben in § 21 um weitere Personen ergänzt werden.

(4) 1Scheidet ein Mitglied der Kommission für Kinoförderung vorzeitig aus, so wählt und bestellt der Verwaltungsrat nach den Vorgaben des § 23 Absatz 3 für den Rest der Amtszeit eine Nachfolge aus dem nach § 23 Absatz 1 vorgeschlagenen und verbliebenen Personenkreis. 2Bei Bedarf schlagen die im Verwaltungsrat vertretenen Verbände der Kinowirtschaft weitere Personen nach Maßgabe des § 23 Absatz 1 vor.

(5) 1Die Mitglieder der Förderkommissionen können einmal wiederbestellt werden. 2Eine Person kann später erneut als Mitglied bestellt werden, wenn seit Beendigung ihrer Mitgliedschaft fünf Jahre vergangen sind. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die stellvertretenden Mitglieder der Kommission für Kinoförderung.